Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

2. 
Die nach dem vorerwähnten Statut zu zablenden Pensionen werden aus 
der allgemeinen Witwen- und Waisen-Pensions-Kasse für Staatsdiener gezahlt. 
3. 
Diese Verordnung tritt seit dem 1. Januar 1851 an in Kraft. 
Urkundlich ist dieselbe von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großberzoglichen Staatoinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 10. Jannuar 1851. 
1 Carl Friedrich. 
von Wydenbrugk. G. Thon. 
Nachtrag 
zum Statut der Pensions-Anstalt für 
Amtediener-Witwen und Waisen. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großberzoge, die gnä- 
digste Entschließung gefaßt worden ist, der unter dem Namen „Wiedemanns- 
stiftung" zum Andenken des zu Apolda verstorbenen Kaufmanns Jobann An- 
dreas Wiedemann bebufs der Unterstützung armer fleißiger Schulknaben zu 
Apolda errichteten Stiftung die Rechte einer milden Stiftung zu verleiben: so 
wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 9. Dezember 1850. 
Zweites Departement des Großherzoglich Sächsischen 
taateé-Menisteriums. 
von Wydenbrugk.
	        
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