Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Das Ergebniß dieser Verbandlungen ist ohne Rücksicht auf inzwischen in 
einzelnen Gemeinden eingetretene Veränderungen der Verhältnisse sechs Jahre 
lang entscheidend. Es kann jedoch ein aus Staatsmitteln verwilligter Zuschuß 
nach Befinden auch früher zurückgezogen werden. 
Die Schulaufsichts-Behörden haben über jede einzelne Schulstelle besondere 
Akten anzulegen. 
Art. 10. 
Um die weitere Frage, welchen einzelnen Lehrern die Besoldungen bis auf 
bundertfünfundzwanzig Thaler zu erböhen sind, zur Euntscheidung zu bringen, 
werden folgende Anordnungen getroffen: 
Diejenigen Lehrer, welche einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Besoldung 
haben, reichen ihre Gesuche nie unmittelbar bei dem Staats-Ministerium, son- 
dern stets bei der einschlagenden Schulaufsichts-Behörde ein, welche dieselben zu 
Ende jeden Jahres und zwar in der zweiten Hälfte des November, spätestens 
bis zum 1. Dezember mit gutachtlichem Berichte an das unterzeichnete Staats- 
Ministerium einsendet. 
Diesem Berichte ist eine tabellarische Zusammenstellung nach Maßgabe der 
Beilage A beizufügen, in welche nach der sorgfältigsten Erwägung alle in Frage 
kommenden Umstände und Urtheile einzutragen sind. 
In die mit dem Berichte am Ende dieses Jahres einzusendende Aufstel= 
lung sind die Namen, Wohnorte und Anstellungstage aller Lehrer einschließlich 
der Schulhalter, Präceptoren und Hülfslehrer aufzunehmen, auch derjenigen, 
welche keinen Anspruch auf eine Verwilligung haben. 
Der Tag der ersten definitiven Anstellung ist von den Schulaufsichts-Be- 
börden aus den bei ihnen ergangenen Anstellungs-Akten zu entnehmen; falls 
aber der betreffende Schullehrer innerhalb eines andern Schul-JInspektions-Be- 
zirkes zuerst definitiv angestellt worden seyn sollte, so hat derselbe seinem Gesuche 
alsbald ein von der betreffenden Schulaufsichts-Behörde ausgestelltes Zeugniß 
darüber beizufügen, wenn diese erste Anstellung erfolgt ist, und wird hierbei der 
Tag der Aushändigung der nicht auf provisorische Anstellung lautenden Bestä- 
tigungsurkunde und, wenn solcher nicht feststeht, der Tag der Einführung als 
der entscheidende betrachtet.
	        
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