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Erster Abschnitt.
Anmeldung und Legitimation der Abgeordneten, GEröffnung und Konstituirung
des Landtages, Prüfung der Vollmachten.
. 1.
Sobald ein Landtag durch landesfürstliches Dekret ausgeschrieben (revidir—
tes Grundgesetz §.S. 6, 26) und von dem Landtags-Vorstande die Einla-
dungen erlassen worden sind, haben sich die Abgeordneten an dem bestimmten
Orte und zu der bestimmten Zeit einzufinden, unter Vorlegung ibres Einberu-
fungsschreibens und der ihnen ausgestellten Legitimations-Urkunden, bei dem
Präsidium sich anzumelden und ibre Wohnungen anzuzeigen.
Dagegen wird ihnen bei ihrem ersten Eintritte ein Abdruck des revidirten
Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzogtbumes, des Gesetzes über
Erhebung von Anklagen gegen Minister und der Geschäftsordnung des Land-
tages zugestellt.
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Wenn ein Abgeordneter an dem rechtzeitigen Erscheinen behindert ist, so
hat er dieses und wo möglich auch die Zeit seines Eintreffens sofort schriftlich
und mit Bescheinigung seiner Behinderungsgründe bei dem Vorstande anzuzeigen.
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Sollten sich an dem zur Anmeldung festgesetzten Tage nicht wenigstens
zwei Dritttheile der gesetzlichen Abgeordnetenzahl gemeldet haben, so wird der
Landtags-Vorstand Tags nachber diejenigen Ausgebliebenen, welche ein erheb-
liches Hinderniß ihres Erscheinens nicht nachgewiesen haben, auf deren Kosten
von diesem Umstande benachrichtigen und mit Beziehung auf die nach S. 4 ein-
tretenden Folgen zum sofortigen Erscheinen auffordern.
8. a.
Diejenigen Abgeordneten, welche, obwobl sie triftige Gründe ihres Aus—
bleibens nachzuweisen nicht vermögen, zur bestimmten Zeit nicht erscheinen und
dadurch die verfassungsmäßige Konstituirung und Thätigkeit des Landtages auf-
halten, sind verpflichtet, alle daraus dem Lande erwachsenden Kosten zu tragen.
Ueber das Vorbandenseyn oder den Mangel triftiger Entschuldigungsgründe, also
auch über die hierdurch bedingte eben erwähnte Kostenersatzpflicht, der Staats-
kasse gegenüber, hat zunächst der Landtags-Vorstand, auf hiergegen eingewendete
Berufung aber der konstituirte Landtag selbst zu entscheiden.
8. 3.
Sobald wenigstens zwei Dritttheile der gesetzlichen Abgeordnetenzahl sich
angemeldet haben, macht der Vorstand Anzeige an das Staats-Ministerium