Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Erster Abschnitt. 
Anmeldung und Legitimation der Abgeordneten, GEröffnung und Konstituirung 
des Landtages, Prüfung der Vollmachten. 
. 1. 
Sobald ein Landtag durch landesfürstliches Dekret ausgeschrieben (revidir— 
tes Grundgesetz §.S. 6, 26) und von dem Landtags-Vorstande die Einla- 
dungen erlassen worden sind, haben sich die Abgeordneten an dem bestimmten 
Orte und zu der bestimmten Zeit einzufinden, unter Vorlegung ibres Einberu- 
fungsschreibens und der ihnen ausgestellten Legitimations-Urkunden, bei dem 
Präsidium sich anzumelden und ibre Wohnungen anzuzeigen. 
Dagegen wird ihnen bei ihrem ersten Eintritte ein Abdruck des revidirten 
Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzogtbumes, des Gesetzes über 
Erhebung von Anklagen gegen Minister und der Geschäftsordnung des Land- 
tages zugestellt. 
□— 
Wenn ein Abgeordneter an dem rechtzeitigen Erscheinen behindert ist, so 
hat er dieses und wo möglich auch die Zeit seines Eintreffens sofort schriftlich 
und mit Bescheinigung seiner Behinderungsgründe bei dem Vorstande anzuzeigen. 
—* 
Sollten sich an dem zur Anmeldung festgesetzten Tage nicht wenigstens 
zwei Dritttheile der gesetzlichen Abgeordnetenzahl gemeldet haben, so wird der 
Landtags-Vorstand Tags nachber diejenigen Ausgebliebenen, welche ein erheb- 
liches Hinderniß ihres Erscheinens nicht nachgewiesen haben, auf deren Kosten 
von diesem Umstande benachrichtigen und mit Beziehung auf die nach S. 4 ein- 
tretenden Folgen zum sofortigen Erscheinen auffordern. 
8. a. 
Diejenigen Abgeordneten, welche, obwobl sie triftige Gründe ihres Aus— 
bleibens nachzuweisen nicht vermögen, zur bestimmten Zeit nicht erscheinen und 
dadurch die verfassungsmäßige Konstituirung und Thätigkeit des Landtages auf- 
halten, sind verpflichtet, alle daraus dem Lande erwachsenden Kosten zu tragen. 
Ueber das Vorbandenseyn oder den Mangel triftiger Entschuldigungsgründe, also 
auch über die hierdurch bedingte eben erwähnte Kostenersatzpflicht, der Staats- 
kasse gegenüber, hat zunächst der Landtags-Vorstand, auf hiergegen eingewendete 
Berufung aber der konstituirte Landtag selbst zu entscheiden. 
8. 3. 
Sobald wenigstens zwei Dritttheile der gesetzlichen Abgeordnetenzahl sich 
angemeldet haben, macht der Vorstand Anzeige an das Staats-Ministerium
	        
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