Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

negierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 29. Weimar. 14. Juli 1851. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
haben in Erinnerung an die dem getreuen Landtage in Unserem Abschieds-De- 
krete vom 16. März 1851 ertheilte gnädigste Zusicherung, zur Ausfüllung meh- 
rer in dem Gesetze vom 15. Mai 1821 über die Verpflichtung zum Wasser- 
und Ufer-Bau bei der Handhabung desselben hervortretenden Lücken, den nach- 
stehenden Nachtrag als ein provisorisches Gesetz zu erlassen beschlossen, welches, 
wenn es von dem nächsten Landtage nicht ausdrücklich angenommen werden 
sollte, mit dem Schlusse desselben von selbst und ohne Weiteres wieder außer 
Kraft tritt: 
  
8. 1. 
(Gu H. 16 des Gesetzes). 
An die Stelle der im Gesetze vom 15. Mai 1821 zur Ausführung und 
Handhabung desselben berufenen Behörden treten anstatt der Landräthe und der 
Landes-Direktion die Bezirks-Direktoren, anstatt der Oberbau-Behörde der 
Oberbau-Direktor. 
18
	        
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