Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Verordnung 
über 
die Handhabung der Polizei in den von dem Gemeindebezirks— 
Verbande ausgenommenen Grundbesitzungen. 
Da nach Art. 4 der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 sowohl 
die der unmittelbaren Benutzung des Landesfürsten vorbehaltenen Grundbesitzun- 
gen als auch Waldungen von größerm Umfange bei der Bildung der Gemein- 
debezirke von diesen auszuschließen gewesen sind, auf diese Besitzungen mithin 
die nach Gemeindebezirken abgegrenzte Zuständigkeit der Gemeindevorstände sich 
nicht erstreckt: so wird zur Beseitigung dieserhalb etwa entstehender Zweifel, mit 
Rücksicht auf die im Eingange zum F. 9 des Gesetzes vom 5. März 1850 aus- 
gesprochene allgemeine Regel, auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, Folgendes als Nachtrag zu der Ausführungs-Verordnung vom 22. 
Mai 1850 verordnet: 
Art. 1. 
In denjenigen Grundbesitzungen, welche gemäß der nach Art. 4 der Ge- 
meindeordnung und nach der Verordnung vom 28. Februar 1850 erfolgten Ge- 
meindebezirks-Bildung von dem Gemeindeverbande ausgeschlossen sind, geben 
die zur Handhabung der Orts-Polizei gehörigen amtlichen Verrichtungen (Art. 1 
bis 14 der Verordnung vom 22. Mai 1850, Verordnung vom 4. Januar 
1851) auf die Bezirks-Direktoren über. 
Art. 2. 
Die Handhabung der ortspolizeilichen Verrichtungen in den zur Großher= 
zoglichen Civil-Liste gehörigen Grundbesitzungen ist jedoch vermöge beständigen 
Auftrags dem Großherzoglichen Hofmarschall-Amte und den von diesem dazu 
zu bestellenden Beamteten überlassen. 
Den Bezirks-Direktoren sind die bestellten Hofbeamteten namhaft zu ma- 
chen und diese bleiben für die gehörige Handhabung der Polizei-Vorschriften 
den oberen Polizei-Behörden nach Maßgabe der Gesetze verantwortlich. 
Art. 3. 
Die im gesetzlichen Wege für Ortsbezirke ertheilten Polizei-Verordnungen 
sind auch für die in jenen Bezirken gelegenen eximirten Grundbesitzungen 
und deren Bewohner verbindlich.
	        
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