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Verordnung
über
die Handhabung der Polizei in den von dem Gemeindebezirks—
Verbande ausgenommenen Grundbesitzungen.
Da nach Art. 4 der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 sowohl
die der unmittelbaren Benutzung des Landesfürsten vorbehaltenen Grundbesitzun-
gen als auch Waldungen von größerm Umfange bei der Bildung der Gemein-
debezirke von diesen auszuschließen gewesen sind, auf diese Besitzungen mithin
die nach Gemeindebezirken abgegrenzte Zuständigkeit der Gemeindevorstände sich
nicht erstreckt: so wird zur Beseitigung dieserhalb etwa entstehender Zweifel, mit
Rücksicht auf die im Eingange zum F. 9 des Gesetzes vom 5. März 1850 aus-
gesprochene allgemeine Regel, auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, Folgendes als Nachtrag zu der Ausführungs-Verordnung vom 22.
Mai 1850 verordnet:
Art. 1.
In denjenigen Grundbesitzungen, welche gemäß der nach Art. 4 der Ge-
meindeordnung und nach der Verordnung vom 28. Februar 1850 erfolgten Ge-
meindebezirks-Bildung von dem Gemeindeverbande ausgeschlossen sind, geben
die zur Handhabung der Orts-Polizei gehörigen amtlichen Verrichtungen (Art. 1
bis 14 der Verordnung vom 22. Mai 1850, Verordnung vom 4. Januar
1851) auf die Bezirks-Direktoren über.
Art. 2.
Die Handhabung der ortspolizeilichen Verrichtungen in den zur Großher=
zoglichen Civil-Liste gehörigen Grundbesitzungen ist jedoch vermöge beständigen
Auftrags dem Großherzoglichen Hofmarschall-Amte und den von diesem dazu
zu bestellenden Beamteten überlassen.
Den Bezirks-Direktoren sind die bestellten Hofbeamteten namhaft zu ma-
chen und diese bleiben für die gehörige Handhabung der Polizei-Vorschriften
den oberen Polizei-Behörden nach Maßgabe der Gesetze verantwortlich.
Art. 3.
Die im gesetzlichen Wege für Ortsbezirke ertheilten Polizei-Verordnungen
sind auch für die in jenen Bezirken gelegenen eximirten Grundbesitzungen
und deren Bewohner verbindlich.