Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Kegierungs-BGlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
  
Nummer 30. Weimar. 18. Juli 1851. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großberzogs, wird 
demnächst die Veröffentlichung eines Regulativs über die für den Eintritt in 
den Staatsdienst erforderlichen Voraussetzungen erfolgen und es wird dasselbe 
unter anderen die Vorschrift enthalten, daß der Anstellung der Rechts-Kandi- 
daten im Fache der Justiz oder Verwaltung die Beschäftigung bei einer böhe- 
fren Verwaltungsbehörde nicht weniger wie bei einer Justiz-Behörde während 
einer bestimmten Zeit vorausgegangen seyn müsse. 
Das Großberzogliche Staats-Ministerium hat es für angemessen erachtet, 
schon jetzt hierauf aufmerksam zu machen, damit die Betheiligten ihre Studien 
hiernach einrichten und nach Befinden wegen Beschäftigung im Verwaltungsfache 
ihre Anträge an das Departement des Innern oder der Finanzen richten, je 
nachdem sie in dem einen oder dem anderen Zweige der Verwaltung verwen- 
det zu werden wünschen. 
  
Wegen derartiger Verwendung wird dann von den genannten Ministerial- 
Departements das Nötbige eingeleitet werden, die Antragsteller haben jedoch 
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