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von ihren Anträgen dem betreffenden Kreisgerichte in Zeiten die schuldige An-
zeige zu machen.
Weimar am 2. Juli 1851.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
II. Nachdem von der Kurfürstlich Hessischen Staatsregierung der Ueber-
gangsstelle zu Bebra, des zunehmenden Verkehrs wegen, die Befugniß zur Er-
hebung der Uebergangsabgabe von Wein und Tabak, sowie zur Ausfertigung
und Erledigung von Uebergangsscheinen über diese Artikel ertheilt worden ist;
so wird solches mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. Oktober
1844 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 10. Juli 1851.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächsschen
Staats-Ministeriums.
Thon.
III. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großher=
zogs, sollen die zeither bestandene Waaren-Kontrolestelle und Rübenzuckersteuer-
Rezeptur zu Neumark aufgehoben und in Folge dessen die zum Bezirke die-
ser Stellen gehörigen Ortschaften Behufs der Ausübung der innern Waaren-
Kontrole, so lange letztere noch in Wirksamfeit bleiben wird und bezüglich hin-
sichtlich der Abentrichtung der Rübenzuckersteuer und der vorschriftsmäßig deshalb
zu bewirkenden Anmeldungen und sonst
a) Berlstedt, Ottmannshausen, Ramsla, Schwerstedt, Stedten und Thal-
born an das Steueramt hier;
b) Kleinbrembach, Krautbeim, Orlishausen, Sprötau und Vogelsberg an
die Steuer-Rezeptur in Buttstädt;
P) Vippachedelhausen an die Steuer-Rezeptur in Udestedt
überwiesen werden.