Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Ihre Aufgabe ist, unter der Leitung und Anregung des in ihr bestehen- 
den geistlichen Amtes sich zu einer Pflanzstätte evangelisch-christlichen Glaubens 
und Lebens zu gestalten. 
8. 2. 
Die Gemeindeangehörigkeit wird, soweit es sich nicht um sogenannte Per— 
sonal-Gemeinden handelt und soweit nicht das Herkommen oder ausdrückliche 
Bestimmungen entgegenstehen, durch den Wohnsitz in dem Bezirke der Orts- 
Kirchgemeinde bedingt. Personen, welche von außenher in die Gemeinde 
ziehen, haben sich darüber, daß sie der evangelischen Kirche angehören, glaubhaft 
auszuweisen, bevor sie an den Rechten der Gemeindeglieder Antheil nehmen. 
— 
Ueber neue sich etwa nöthig machende Begründungen von Pfarrgemeinden, 
Filialisirungen und Einpfarrungen und die für die Obliegenheiten des betreffen- 
den Kirchspieles zu übernehmenden Beiträge, sowie über Abänderungen schon 
bestehender Einpfarrungen und Filialisirungen und deren Folgen für Kirchen- 
und Pfarr-Gut entscheidet nach vorgängigem Gehör der Betheiligten die oberste 
Kirchenbehörde (z. Z. der Großherzogliche Kirchenrath) vorbehältlich der Geneb- 
migung des Landesherrn in seiner Eigenschaft als Landesbischoff. 
8. u. 
Jede Orts-Kirchgemeinde hat (insoweit derselben nicht schon jetzt ein 
groͤßeres Recht zusteht, bei welchem es bezüglich unter der F. 5 gedachten Mo- 
difikation bewendet), eine Mitwirkung bei der Wahl ihrer Geistlichen dergestalt, 
daß, so lange die gegenwärtige Art, die geistlichen Stellen zu besetzen, besteht, 
ihr das sogenannte votum negativum zusteht, Kraft dessen kein Geistlicher bei 
ihr eingeführt werden darf, gegen dessen Lehre, Gaben und Wandel begründete 
und erhebliche Einwendungen gemacht werden. Sie übt dasselbe in der durch 
besondern Erlaß der obern Kirchenbehörde näber zu bestimmenden Weise durch 
den Kirchgemeinde-Vorstand aus. 
5 . 3. 
Das Wahlrecht, welches bisher Behörden politischer Gemeinden zustand, 
gebt in derselben Form auf die Orts-Kirchgemeinde-Vorstände über. 
—5 
Jede Kirchgemeinde wird durch einen Kirchgemeinde-Vorstand (Presby- 
terium) vertreten, welcher zunächst ihre kirchlichen Angelegenheiten leitet.
	        
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