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1) zuvörderst Namens der Gemeinde die Befugnisse derselben bei Besetzung
der geistlichen Stellen nach §.S. 4 und 5; derselbe hat
2) die übrigen s. g. niederen Kirchdiener zu verpflichten und zu beaussichti-
gen auch dieselben, soweit und solange die Dienste derselben nicht mit
einer eigentlichen Schulstelle verbunden sind, zu wählen;
3) das Kirchgemeinde-Vermögen sowie Stiftungsvermögen zu verwalten,
bezüglich zu beaussichtigen;
4) hat derselbe den christlichen Sinn, die Zucht und Sitte zu erhalten und
zu befördern durch Wort und That;
5) die kirchliche Armen= und Kranken-Pflege zu üben;
6) Namens der Gemeinde gutachtliche Erklärung abzugeben bei Aenderun-
gen in der Liturgie oder in der Kirchenverfassung, bei Einführung neuer
oder Abschaffung bestehender Gottesdienste, so weit die Sache nicht etwa-
nach §. 20 an die Gemeindeversammlung gebracht wird;
7) für die äußere Ordnung bei dem Gottesdienste, für Handhabung des Kirch-
stuhl-Wesens, auch für Heilighaltung der Sonn-, Fest= und Feiertage im
Wege der Vermittelung nöthigenfalls durch Stellung von Anträgen bei
der zuständigen Behörde Sorge zu tragen;
8) für den Religions-Unterricht der Jugend zu sorgen, also unter den K. 6
Nr. 2 gemachten Voraussetzungen dem in sein Amt eintretenden Schul-
lehrer, denselben erforderlichen Falls zu übertragen;
9) der Prüfung und Aufnahme der Konfirmanden, sowie den Pfarreinfüh-
rungen, den Kirchen= und bezüglich des Religions-Unterrichts den Schul-
Visitationen beizuwohnen;
10) die Gemeinde in Rechtsstreitigkeiten zu vertreten;
11) Mitglieder in die Orts-Kirchgemeinde aufzunehmen, bezüglich aus der-
selben zu entlassen;
12) alle an die Gemeindeversammlung zu bringenden Gegenstände G.. 18
und 19) vorzubereiten;
13) die Gemeindeversammlung in außerordentlichen Fällen nach §. 20 zu-
sammen zu berufen;
14) nach Eintritt der einzuführenden Synodal-Verfassung die Synodalen
zu wählen.
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8.
Für bestimmte Zweige seiner Thätigkeit werden von und aus dem Kirch-
gemeinde-Vorstande einzelne ihm verantwortliche Mitglieder gewählt, namentlich