Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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für Korrespondenz= und Schrift-Führung, wenn dieselbe in kleineren Ge- 
meinden der Pfarrer nicht etwa selbst übernehmen will; 
für Beaufsichtigung und Verwaltung des Kirchengutes; 
für Schulaufsicht in Beziehung auf Religions-Unterricht; 
für kirchliche Armen= und Kranken-Pflege. 
Für letztere, sowie für das ganze Gebiet seiner christlichen Liebesthätigkeit 
können nach Bedürfniß, insbesondere aus der Zahl der Hilfsgeistlichen und 
Predigtamts-Kandidaten noch besondere Helfer erwählt und zu den Berathun- 
gen, bezüglich Schlußfassungen über die betreffenden Gegenstände zugezogen 
werden. 
Ist die Verwaltung des Kirchenvermögens verzweigter oder schwieriger, so 
kann dafür dem damit beauftragten Mitgliede eine besondere Entschädigung ge- 
währt oder ein besonderer Kasseführer ernannt werden, welcher nicht nothwen- 
dig ein Mitglied des Kirchgemeinde-Vorstandes seyn muß und letzterm verant- 
wortlich bleibt, auch Kaution zu leisten hat. Die dafür zu gewährenden Ge- 
bührenbezüge werden von dem Kirchenvorstande festgesetzt. 
9. 
Die aus den Gemeindegliedern zum Kirchgemeinde-Vorstande zu ziehenden 
wählbaren Mitglieder werden durch die Kirchgemeinde-Versammlung auf die 
Zeit von sechs Jahren gewählt nach den Bestimmungen der Anlage Aj dabei 
ist Voraussetzung, daß die Wahl nur auf solche Personen gerichtet wird, welche 
den aus K. 7 sich ergebenden Erfordernissen genügen können. 
Im Uebrigen ist jeder zur Stimmführung in der Gemeindeversammlung 
Berechtigte, welcher das dreißigste Jahr zurückgelegt hat, wählbar. 
8. 10. 
Das Amt der Mitglieder des Vorstandes ist ein Ehrenamt und mit den 
kirchlichen Ehrenrechten, welche Gesetz, Herkommen oder Uebereinkunft bestim- 
men, verbunden. 
8. 11. 
Die Hälfte der aus der Gemeinde gewählten Mitglieder des Kirchge- 
meinde-Vorstandes scheidet von drei zu drei Jahren aus: das erste Mal wird die 
austretende Hälfte durch das Loos bestimmt, und es sind an die Stelle der 
Austretenden andere Vorstandsmitglieder zu wählen. Bei einer ungeraden Zahl 
der aus der Kirchgemeinde gewählten Mitglieder scheidet zuerst die Minderzahl 
aus, nach Verlauf der anderen drei Jahre die Mehrzahl und dann in dieser Wech- 
selfolge weiter. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Der Wiedergewählte
	        
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