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versammlung berufen. Deren Beschlüsse sind dann, selbst wenn weniger als ein
Drittheil erscheinen, für alle Gemeindeglieder bindend.
Die Beschlüsse werden protokollirt und auf geeignete Weise veröffentlicht.
Die Wahlen geschehen entweder durch Stimmzeddel oder durch Erklärung
zu Protokoll.
# 22.
Die Eingepfarrten bilden mit der Gemeinde, zu der sie gehören, immer
eine Gemeindeversammlung.
Filial-Gemeinden können sich mit der Muttergemeinde zu einer solchen
vereinigen.
Ebenso können verschiedene Pfarrgemeinden eines und desselben Orts zu
einer Gemeindeversammlung zusammentreten. In beiden letzteren Fällen wird
vorausgesetzt, daß es sich um Angelegenheiten handelt, welche beide Gemeinden
gleichmäßig treffen, und daß die gemeinschaftliche Versammlung von den betref-
fenden Kirchgemeinde-Vorständen angeordnet ist.
# 23.
Die Leitung der Gemeindeversammlung steht dem Vorsitzenden des Kirch-
gemeinde-Vorstandes (F. 12) oder dessen Stellvertreter zu. Vereinigen sich
mehre Gemeinden zu einer Versammlung, so übertragen die Vorsitzenden der
Kirchgemeinde-Vorstände einem aus ihrer Mitte den Vorsitz. Bis hierüber eine
Vereinigung Statt gefunden hat, führt der Aelteste unter denselben den Vorsitz.
# 24.
Die Beschlüsse der Kirchgemeinde (C.S. 18, 19, 20) und des Kirchge-
meinde-Vorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorgängigen Genehmigung
A. der obersten Landes-Kirchenbehörde (der Großherzogliche Kirchenrath),
bezüglich nach den desfallsigen Kompetenz-Bestimmungen das Großherzogliche
Staats-Ministerium (Departement I1),
1) wenn in der Dotation der geistlichen Stellen irgend eine Veränderung
eintreten soll;
2) bei Neubauten, sowie bei solchen Reparaturen, durch welche eine ver-
änderte Eintheilung oder Benutzung der für geistliche Zwecke bestimmten
Räume herbeigeführt wird;
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