Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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3) bei Darlehnsaufnahmen 
a) in Gemeinden von weniger als 2500 Einwohnern bei einem Betrage 
von 200 Thalern und darüber; 
b) in Gemeinden von 2500 Einwohnern bis zu 6000 einschließlich bei 
einem Betrage von 1000 Thalern und darüber; 
c) in Gemeinden von mehr als 6000 Einwohnern bei einem Betrage von 
2000 Thalern und darüber; 
4) zur Ausschreibung von Umlagen, sowie zur Veräußerung von Bestand- 
theilen des Kirchen= oder Pfarrei-Vermögens ausschließlich der Kapital- 
Ausleihungen (B, a und b); 
B. der nächsten vorgesetzten Kirchenbehörde (Kirchen-Inspektion), 
a) wenn bei Gemeinden von weniger als 2500 Einwohnern eine Darlehns- 
aufnahme 50 Thaler und mehr bis zu 200 Thalern ausschließlich be- 
trägt, ebenso bei allen Ausleihungen über 50 Thaler; 
b) wenn bei Gemeinden von 2500 Einwohnern bis zu 6000 einschließlich 
das Darlehn 200 Thaler und darüber bis zu 1000 Thalern ausschließlich 
beträgt und bei allen Ausleihungen über 200 Thaler; 
c) bei Verpachtungen von Pfarrgrundstücken auf mehre Jahre, insofern da- 
durch der Dienstnachfolger gebunden seyn soll. 
Abgesehen von den aufgeführten Fällen der Dotations-Veränderungen, der 
Baulichkeiten, der Darlehnsaufnahmen, Veräußerungen und Anlagenausschrei- 
bungen ist die Beschlußfassuug über die Verwaltung des Kirchenvermögens den 
Kirchgemeinde-Vorständen zwar lediglich überlassen, jedoch haftet jedes Mitglied 
des Kirchgemeinde-Vorstandes solidarisch dafür, daß keinerlei Art der Verwen- 
dung des Kirchenvermögens für andere, als kirchliche, bezüglich die von der ober- 
sten Kirchenbehörde genehmigten Zwecke oder sonst nach anerkannten Rechts- 
grundsätzen dem Kirchenvermögen aufruhenden Lasten erfolgt. 
—D 
Jede Kirchgemeinde ist verpflichtet, für Erhaltung, bezüglich Beschaffung 
der Mittel zur Befriedigung ihrer kirchlichen Bedürfnisse zu sorgen, soweit die- 
selbe nicht durch Leistungen, welche auf anderen Rechtsgründen beruhen, zu 
decken sind. Unter diesen Mitteln ist Alles zu verstehen, was zur Erhaltung 
und Förderung des kirchlichen Lebens in ihr gehört.
	        
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