Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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5) Die vor dem Hafen auf dem Strome ankernden Fahrzeuge sind nebst 
den dazu gehsrigen Booten von aller Abgabe befreit. Wird von solb 
chen, imgleichen von den auf der Rhede ankernden Fahrzeugen durch 
Leichterschisse Ladung nach Wolgast abgesetzt oder von daher eingenom- 
men, "6 wird das tarismäßige Hafengeld von den Ceichterschissen nach 
der Lastenzahl der wirklichen Ladung erhoben. 
6) Ausländische Schiffe und Fahrzeuge dersenigen Nationen, 
a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen 
gleich den inladndischen ein besonderer Vertrag nicht besteht, oder 
b) welche ihrerseits nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preu- 
sicchen Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen be- 
andeln, 
haben das Hafengeld und die in den beiden Anhängen zu diesem Tarife 
enthaltenen Abgaben und Gebühren überall doppelt zu zahlen, auch 
7) neben dem Hafengelde das durch die Kabinetsorder vom 20. Juni 
1822. angeordnete extraordinaire Flaggengeld zu entrichten. 
Dasselbe beträgt für die Schiffslast Tragfähigkeit: 
1) von Schiffen mit Ladung. beim iane : Ahl * Sat. 
2) von Schiffen, die nur bis zum — 
bierten Theil ihrer Lastengroͤße beim Eingange 1 12 
oder weniger beladen sind, gang 
  
3) von Schiffen mit Ballast Michts. 
8) Neben dem Hasfengelde kommen bedingungsweise nur noch das vorste- 
hend unter Nr. 7. aufgeführte extraordinaire Flaggengeld und die in den 
Anhängen I. und II. zu diesem Tarif festgesetzten Abgaben und Gebüh= 
ren zur Erhebung; außerdem dürfen keinerlei Zahlungen für Benutzung 
des Hasens und der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche ge- 
widmeten Anstalten gefordert werden. 
Es brauchen demnach nicht nur die Schiffer weder dem Lootsen- 
Personal, noch den Hafenbeamten oder den Steuer-, Polizei= und Bal- 
last-Offizianten unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine 
Vergütung zu ennrrichten, sondern es ist den Schiffern sogar ausdrück- 
lich untersagt, Einem dieser Beamten auch nur das geringste Geschenk 
ür die Ausubung seines Amtes anzubieten oder zu geben, indem ein 
olches Anerbieten nach den bestehenden Landesgesetzen bestraft und das 
Geschenk außerdem zur Armenkasse eingezogen werden soll. 
Wenn Einer der vorstehend erwähnten Beamten es sich beikommen 
lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Ab- 
gabe zu fordern oder anzunehmen, so ist der Schiffer verpflichtet, solches 
der Polizeibehörde oder dem Ober-Zollinspektor in Wolgast anzu- 
eigen. 
Sollte sich in besonderen Fällen ein Schiffer veranlaßt finden, den 
Lootsen seine Dankbarkeit für die ihm geleisteten außerordentlichen Dienste 
Icbegang 1840. (Jo. 2125.) Ccc zu
	        
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