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17) Baumöl, in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zent-
ner ein Pfund Terpentinöl zugesetzt worden, beim Ausgange 5 Sgr.
oder 17 ½ kr. vom Zentner (Pos. 26. Oel in Fässern);
18) Mühlsteinen mit eisernen Reifen ohne Unterschied des Transportes, beim
Eingange von einem Stück 3 Rtblr. oder 5 fl. 15 kr. (Pos. 33. Steine);
19) Bast= und Stroh-Hüten, ohne Unterschied, beim Eingange 50 Rthlr.
oder 87 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 35. Stroh= 2c. Waaren);
20) Wachstafft, beim Eingange 11 Rthlr. oder 19 fl. 15 kr. vom Zent-
ner (Pos. 40. Wachsleinwand 2#c.).
B. In den Tara-Sätzen.
I. An Tara wird bewilligt für:
1) Bier rc. (Pos. 25. a.) in Ueberfässern, 11 Pfund vom Zentner Brut-
to-Gewicht);
2) Cigarren (Pos. 25. v. 2. 60), außer der Tara für die äußere Umschlie-
Phung eine Zusatz-Tara von 12 Pfund, wenn solche in Pappkästchen ver-
packt sind;
3) Zucker, Brod= und Hut-, Kandis-, Bruch= oder Lumpen= und weißen
gestoßenen Zucker (Pos. 25. X. 1. a.) in Körben, 7 Pfund vom Zent-
ner Brutto-Gewicht;
II. Die Tara wird herabgesetzt bei:
Kaffee, rohem 2c. (Pos. 25. m.) in Ballen und Säcken, auf 3 Pfund
vom Zentner Brutto-Gewicht.
C. In der Bezeichnung und Beschreibung der ein= oder aus-
gangszollpflichtigen Gegenstände.
1) Bei Pos. 4. b. „feine Bürstenbinder= cc. Waaren“ und 12. 1.
„feine Holzwagaren“ sind die in Parenthese stehenden Worte: „Mit
Ausnahme von edlen Metallen, feinen Metall-Gemischen, Bronce, Perl-
mutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen“ zu ersetzen durch folgende
Worte: „(mit Ausnahme von edlen Metallen, feinen Metall-Gemischen,
echt vergoldetem oder versilbertem Metall, Schildpatt, Perlmutter, echten
Perlen, Korallen oder Steinen)“.
2) Bei Pos. 6. f. 2 „Grobe Eisen= 2. Waaren“ ist hinter dem Worte
„gefirnißt“ zuzusetzen „verkupfert“.
3) Bei Pos. 6 f. 3. „Feine Eisen= r. Waaren“ sind die u Paren-
tbese stebenden Worte „mit Ausschluß der Näh= und Strick-Nadeln“ zu