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II. Um eine möglichst sichere Kontrole darüber herzustellen, ob und in
welcher Weise die wegen Polizei-Uebertretungen gemachten Anzeigen von den
betheiligten Polizei= und Justiz-Behörden gebührend zur Erörterung gebracht
werden, wird andurch verordnet:
1) Die Orts-Polizeibehörden haben über alle bei ihnen eingehende Polizei-
Anzeigen ein Verzeichniß nach dem unter A beigefügten Formulare zu
führen und in seinen einzelnen Kolumnen gewissenhaft auszufüllen.
2) Mit dem Ablaufe eines jeden Jahres hat die Orts-Polizeibehörde das
für dasselbe geführte Verzeichniß in Abschrift an den Bezirks-Direktor
einzusenden, welcher dasselbe zu prüfen, nach Befinden zur Stellung von
Erinnerungen und zur Auskunftserforderung zu benutzen, demnächst aber
dem Staatsanwalte des Kreisgerichts zur Einsicht mitzutheilen hat.
Dem Ermessen des Bezirks-Direktors ist anheimgestellt, auch in kürze-
ren als Jahresfristen die fraglichen Verzeichnisse von den Gemeindevor-
ständen einzufordern.
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4) Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Staatsanwälten auf deren
Ersuchen zu jeder Zeit die fraglichen Verzeichnisse oder Auszüge aus den-
selben vorzulegen, überhaupt ihnen über den Stand polizeilich anhängig
gemachter Anzeigesachen die etwa gewünschte Auskunft zu ertheilen.
Weimar am 19. Juli 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Gächschen
Staats-Winisteriums, ##btheilung B.
von Watzdorf.