Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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II. Um eine möglichst sichere Kontrole darüber herzustellen, ob und in 
welcher Weise die wegen Polizei-Uebertretungen gemachten Anzeigen von den 
betheiligten Polizei= und Justiz-Behörden gebührend zur Erörterung gebracht 
werden, wird andurch verordnet: 
1) Die Orts-Polizeibehörden haben über alle bei ihnen eingehende Polizei- 
Anzeigen ein Verzeichniß nach dem unter A beigefügten Formulare zu 
führen und in seinen einzelnen Kolumnen gewissenhaft auszufüllen. 
2) Mit dem Ablaufe eines jeden Jahres hat die Orts-Polizeibehörde das 
für dasselbe geführte Verzeichniß in Abschrift an den Bezirks-Direktor 
einzusenden, welcher dasselbe zu prüfen, nach Befinden zur Stellung von 
Erinnerungen und zur Auskunftserforderung zu benutzen, demnächst aber 
dem Staatsanwalte des Kreisgerichts zur Einsicht mitzutheilen hat. 
Dem Ermessen des Bezirks-Direktors ist anheimgestellt, auch in kürze- 
ren als Jahresfristen die fraglichen Verzeichnisse von den Gemeindevor- 
ständen einzufordern. 
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4) Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Staatsanwälten auf deren 
Ersuchen zu jeder Zeit die fraglichen Verzeichnisse oder Auszüge aus den- 
selben vorzulegen, überhaupt ihnen über den Stand polizeilich anhängig 
gemachter Anzeigesachen die etwa gewünschte Auskunft zu ertheilen. 
Weimar am 19. Juli 1851. 
Erstes Departement des Großherzoglich Gächschen 
Staats-Winisteriums, ##btheilung B. 
von Watzdorf.
	        
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