Object: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

für Reisende. 
——— —— — — — — — 
Gesundheitszustand des 1. — 
Ortes, von welchem ers Mitgefuͤhrte Bagage. Angabe 
  
  
  
  
  
  
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Worin berpackt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Namensunterschrift eines angestellten Arztes. 
Dessen Amts-Siegel. 
kungen. 
4.) Nur mit der in dem Passe angegebenen Bagage wird nach dem Inhalte desselben verfahren. 
Sollte der Reisende noch anderweitige Effekten bei sich führen, so werden dieselben behandelt, 
als wenn sie aus einer wirklich von der Cholera befallenen Gegend herkämen. 
5.) Muß sich der Reisende durch hierunter zu setzende, eigenhändige Namensunterschrift verpflichten, 
wenn er auf seiner Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder Sachen in Berührung ge- 
kommen seyn sollte, dieses an dem Grenz-Sollamte anzuzeigen. 
Namensunterschrift des Reisenden.
	        
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