Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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8. 2. 
Diese Erlaubniß ist nur solchen Armen zu ertheilen, welche außer Stande 
sind, sich aus eigenen Mitteln ihren Brennbedarf neben den übrigen nothwen- 
digen Lebensbedürfnissen zu erwerben. 
— 
Zum Raff= und Lese-Holze gehören alle diejenigen geringen Holzerzeugnisse der 
Staatswaldungen, welche für die Staatskasse regelmäßig nicht zur Verwerthung 
gebracht werden und ohne Nachtheil für die Waldungen aus denselben entnom- 
men werden können; insbesondere: 
1) alle geringe nicht über 3 Zoll im untern Durchmesser haltende dürre 
Baumtheile, welche von selbst abgefallen sind und zerstreut im Walde 
umherliegen; 
alle vereinzelt im Walde vorkommende, im gewöhnlichen Wachsthums- 
verlaufe abgestorbene, völlig dürre Aeste und geringe Stangen bis zu 
3 Zoll unterer Durchmesserstärke, welche entweder mit der Ham oder 
doch nur mit erlaubtem Werkzeuge (G. 17) und ohne Anwendung einer 
größern Kraft, als eine einzelne Person zu bieten vermag, ab= oder 
umgebrochen werden können. Eine Ausnahme hiervon findet jedoch in 
dem Falle Statt, wenn zusammenhängende Holzbestände in Folge außer- 
gewöhnlicher Naturereignisse absterben; diese bleiben der forstmäßigen 
Nutzung vorbehalten; 
der auf den Holzschlägen nach Abgabe und Entfernung des aufberei- 
teten Holzes verbliebene Abraum an Spähnen, Geniste, trockenen Saa- 
menzapfen 2c.; 
4) die geringen Moderstöcke (sogenannte Klopfstöcke), soweit solche nicht 
forstlich nutzbar, ohne Nachtheil für den Wald abkömmlich und ohne 
Anwendung hauender und schneidender Instrumente, also nur mit dem 
hölzernen Schlägel und Reitel (C. 17) auszunutzen sind. 
# . 
Die Erlaubniß zum Leseholzsammeln für die Armen ist lediglich nur 
auf die eigene Nothdurft beschränkt; jede Leseholzuutzung zu anderweitem Er- 
werbe, insbesondere aber der Handel mit Leseholz ist streng verboten und wird 
sowohl wider den Verkäufer, als wider den Käufer gesetzlich bestraft (§.S. 22, 
24 des Gesetzes vom 1. Mai 1850). 
*# 
3 
. 5. 
Es dürfen nur so viele Leseholzzeichen auf einem Forste ausgegeben wer- 
den, daß voraussichtlich die naturgemäße Erzeugung von Raff= und Lese-Holz zur
	        
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