Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Sr. Ercellenz, dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Minister a. D., 
Herrn wirklichen Geheimrathe D. jur. Schweitzer, als Vorsitzenden, 
dem Rittergutsbesitzer Herrn Hagenbruch als Kassirer, 
dem Großherzoglich Sächsischen Bezirks-Direktor Herrn Müller und 
dem Rittergutsbesitzer Herrn Fleischer als Gehülfen, 
besteht, nach Statt gefundener Wahl die neu eintretenden Mitglieder und sonach 
die jeweilige, für eine bestimmte Zeitdauer Statt findende Zusammensetzung des 
Vorstandes durch die von der Wahl nicht betroffenen und in ihren Funktionen 
verbliebenen Mitglieder desselben in der Weimarischen Zeitung und dem Neu- 
städt'schen Kreisblatte öffentlich bekannt zu machen. 
Weimar am 6. Oktober 1851. 
Zweites Departement des Großherzoglich Sächß#schen 
Staats-Ministeriums. 
von Wydenbrugk. 
A. 
#§. 6. Aus der Mitte der Vereinsmitglieder wird ein Vorstand gewählt, der aus einem 
Vorsitzenden, einem Kassirer und zwei Gehülfen bestehen soll. 
. 7. Die obere Leitung der Geschäfte und der Akten ist Sache des Vorsitzenden. Von 
demselben allein werden alle schriftliche Erlasse in der Mitte des Vereins, als Umläufe 2c. vollzogen. 
Die Vertretung nach Außen gebührt dem ganzen Vorstande, vorbehältlich besonderer Bestimmungen 
in Ansehung des Kassenwesens (5. 27). 
#. S. Der Kassirer verwaltet das Vermögen des Vereins. 
#§. 21. Soll eine, dem Vereine angehörende, außer Cours gesetzte Staats-Obligation 
wieder in Cours gesetzt, oder soll ein dem Vereine hypothekarisch versichertes Kapital eingezogen 
werden, so ist die Erklärung bezüglich die Quittung darüber von dem Vorstande (S. 6) abzugeben 
bezüglich zu vollziehen. Quittungen über empfangene Zinsen werden von dem Kassirer allein 
ausgestellt. 
l #§. 27. Lößt sich der Verein ganz auf, was nur mit ausdrücklicher Genehmigung der 
Großherzoglichen Staatsregierung geschehen darf, so wird das demselben eigenthümlich zugehörige 
Vermögen von den zuletzt noch übrigen Mitgliedern getheilt, jedoch müssen diejenigen Mitglieder, 
welche durch Ballotage (S. 2) und gegen Erlegung eines Eintrittsgeldes aufgenommen worden sind, 
sich mit der Zurückzahlung dieses erlegten Eintrittsgeldes ohne Zinsen abfinden lassen. 
rc. 
III. Die Großherzoglichen Behörden werden hiermit angewiesen, die von 
ihnen ausgehenden Schriften, deren schleunige Erledigung nothwendig erscheint, 
nicht nur auf der Adresse, sondern auch im Innern, und zwar auf der ersten 
Seite, als „eilig“ zu bezeichnen. 
Weimar am 13. Oktober 1851. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
	        
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