Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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welche die Beförderungsgebühr bis zum Bestimmungsorte (der Belgischen Adreß- 
Station) gleich baar erlegt wird. 
Dasselbe findet bei den auf den Belgischen Telegraphen-Stationen aufzu- 
gebenden Depeschen nach Preußen und dem übrigen Vereinsgebiete Statt. 
Die Beförderungsgebühr setzt sich zusammen aus dem Betrage des Ver- 
eins-Tarifes von der Abgangs-Station bis Verviers und aus dem Betrage des 
Belgischen Tarifes von Verviers bis zur Belgischen Adreß-Station. 
Die Staats= und Privat-Depeschen, welche über Verviers nach Belgien 
telegraphirt werden, können nach der Wahl des Absenders deutsch oder französisch 
abgefaßt seyn. Dasselbe gilt von den aus Belgien kommenden Depeschen. 
Die Bestimmungen und der Tarif über den telegraphischen Verkehr in den 
Preußischen Staaten vom 26. September 1850 gelten in allen übrigen Punk- 
ten auch für die nach Belgien abzusendenden und von dort eingehenden Depeschen. 
Berlin am 25. Januar 1851. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Nrbeiten. 
von der Heydt. 
IIII.. Die Großherzogliche Steuer-Rezeptur zu Berka a. d. W. ist in 
Folge der in neuerer Zeit und namentlich seit Eröffnung der Friedrich-Wilhelms- 
Nordbabn eingetretenen erheblichen Erweiterung des dortigen Handelsverkehres 
mit zollpflichtigen Waaren in ein Steueramt umgewandelt und zur Erledigung 
von Begleitscheinen II ermächtiget, nicht minder mit der Befugniß zur Abfer- 
tigung ausländischer Poststücke versehen worden. 
Es wird daher solches und daß diese neue Einrichtung und die Wirksam- 
keit des künftigen Steueramtes zu Berka a. d. W. vom 1. April d. J. an 
beginnen wird, mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844, 
Seite 41 des Regierungs-Blattes, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 13. Februar 1851. 
ODrittes Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
IV. Unter Bezugnahme auf Artikel 32 der zur Ausführung des Gesetzes 
über die Neugestaltung der Staatsbehörden unter dem 22. Mai v. J. erlassenen 
Ministerial-Verordnung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
der dem Gemeindevorstande zu Weida ertheilte Auftrag zur Ausstellung von 
Pässen zu Reisen innerhalb der zum deutschen Bunde gehörigen Staaten an 
Bewohner des dortigen Justiz-Amtebezirkes neuerdings auch auf die gleiche Be-
	        
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