Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Beilage A. 
Der Unterzeichnete (die Unterzeichnete) erklärt hiermit, daß er (sie) ein 
steuerpflichtiges jährliches Diensteinkommen (ein jährliches Wartegeld, eine jähr- 
liche Pension) von Fünfhundert Thalern und zwar: 
400 46 an baarer Besoldung, 
40 = . Dienstwohnung nach dem Anschlage, 
60 = so hoch veranschlagten Accidental-Bezügen, 
wie oben 
aus der Großherzoglichen Besoldungs= und Pensions-Kasse (aus der Groß- 
herzoglichen Civillisten-Kasse, aus der Großherzoglichen Rentamts-Kasse 2c.) 
hier zu beziehen hat. Weimar am 1852. 
N. N. 
Bemerkungen. 
1) Wenn ein Diensteinkommen (eine Pension) aus verschiedenen Bestandeheilen bestebt und 
außer dem fixen baaren Gehalte (der Geld-Pension) etwa noch andere Bezüge, namentlich freie 
Wohnung, freie Verheitzung und Beleuchtung, Dienstländerei, Holz= oder Frucht-Deputate, Ent- 
schädigung für verlorene Dienst-Emolumente, ständige Remunerationen, Accidenzien, Gebüdren, Ho- 
norarr, Schulgelder 2c. darunter mit begriffen sind: so sind diese Bezüge mit ihren resp. Johres- 
beträgen in Gelde und zwar die Accidenzien und Gebühren nach dem dekretmäßigen Anschlage oder, 
wo dieser feblt, da möglich nach einem zehnjährigen Durchschnitte, mit Bezeichnung der Kasse oder 
der dritten Hand, aus welcher sie fließen, in der Fassion ebenfalls genau anzugeben und zu sprei- 
ficiren. §.S. 21, 23, 24 des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 1851. 
2) Die Jahresgeldbeträge der Natural--Bezüge find sowohl bei Besoldungen, als Pensionen 
a) für Getreide-Deputate, wenn dieselben nicht dekretmähig anders veranschlagt, oder in einem 
Gesammtbetrage in den Etat eingerechnet sind, nach folgenden Preisen 
5 öhr ein Weimarischer Scheffel Weitzen 
1. 2 „„ 2- Roggen 
1 I 10 I # I Gerste 
Hafer 
b) fuͤr andere Naturalien nach den herkoͤmmlich angenommenen Preisen oder, wo diese sehlen, 
nach einem billigen, orksüblichen Marktpreise zu berechnen und einzustellen. 
c) Erträge von Dienstländereien kommen unter Jugrundlegung der vorerwähnten Frucht-Taren, 
Holz-Deputate, ingleichen Dienstwohnungen, wo sie nicht schon im Besoldungs-Etat veran- 
schlagt sind, nach den gewöhnlichen Kauf= und Mieth-Preisen des Ortes oder der Umge- 
gend in Ansatz. F§. 59 desselben Gesetzes. 
3) Außer Ansatz bleiben bei den Besoldungen, Diäten, Reisekosten, Kommissions-Gebühren, 
Depositen-Gebühren, ferner besondere unständige Gratifikationen, Eneschädigung für übernommenen 
Bürcau und andern dienstlichen Aufwand z. B. dasjenige, was die Forstbedienten für Unterhaltung 
der Forstgehülfen beziehen, Fourage für nothwendige Dienstpferde, Vergütung für Schreib-Materialien, 
nicht minder solche Annehmlichkeiten, welche unmittelbar mit den Dienstleistungen selbst zusammen- 
bänzen und solche Bezüge, welche sofort um des Dienstes willen wieder aufgewendet werden müssen, 
3. B. Hofbedienung, Montur- und Kleider-Gelder 2c. S. 25 desselben Gesetzes. 
4) Bei der Fatirung der Auszüge (reservats rustica) gilt eben falls das oben unter Ziffer 2 
a, b und c Bemerkte, jedoch ist die freie Wohnung sammt Holz und Licht überhaupt nur dann 
mit aufzurechnen, wenn der Auszügler eine besondere Auszugswohnung inne hat, nicht auch, wenn 
er mit in dem Hauswesen des Auszugspflichtigen wohnt. J.5. 51, 59, 60 desselben Gesetzes.
	        
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