Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 12 
Die Spiritus-Zentrale hat binnen einem Monat nach Empfang der Anzeige 
zu erklären, ob und inwieweit sie den Branntwein übernehmen will. Soweit sie 
die Übernahme ablehnt oder sich binnen der bezeichneten Frist nicht erklärt, er- 
löschen die durch § 3 Abs. 1 und § 10 begründeten Verpflichtungen. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so findet § 5 Abs. 2 entsprechende 
Anwendung.  §13 
Den Preis für die übernommenen Branntweinbestände (§ 10) setzt die 
Geschäftsführung der Spiritus-Zentrale fest. Der Preis enthält zugleich eine 
Vergütung für die Lagerung und Versicherung bis zum 31. Mai 1916. Gegen 
die Festsetzung ist binnen zwei Wochen Beschwerde an den Vorsitzenden der 
Reichsbranntweinstelle zulässig, der endgültig entscheidet.  
§ 14 
Die Vorschriften der §§ 10 bis 13 finden keine Anwendung, soweit eine 
Lieferungspflicht auf Grund des § 5 besteht. 
b. Versteuerter Branntwein 
§ 15 
Wer mit Beginn des 17. April 1916 versteuerten oder verzollten Brannt- 
wein in Gewahrsam hat, hat ihn an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Die 
Lieferung hat entsprechend den Weisungen der Spiritus-Zentrale zu erfolgen. 
Bis zur Übernahme sind die Vorräte aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und 
in handelsüblicher Weise zu versichern. 
Diese Vorschriften gelten nicht 
1. für Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder 
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen 
oder der Marineverwaltung stehen; 
2. für Mengen, die 10 Hektoliter Alkohol nicht übersteigen. 
§ 16 
Wer mit Beginn des 1. Mai 1916 versteuerten oder verzollten Branntwein 
in Gewahrsam hat, hat nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers die Vorräte 
getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer bis zum 
6. Mai 1916 anzuzeigen. Die Anzeige über Mengen, die zu dieser Zeit unterwegs 
sind, ist unverzüglich nach deren Empfang von dem Empfänger zu erstatten. 
Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 15 Abs. 2 bezeichneten Mengen. 
§ 17 
Die Spiritus-Zentrale hat binnen zwei Wochen nach Empfang der Anzeige 
zu erklären, ob und inwieweit sie die Vorräte übernehmen will. Soweit sie die 
Übernahme ablehnt oder sich binnen der bezeichneten Frist nicht erklärt, erlöschen 
die durch § 15 Abs. 1 begründeten Verpflichtungen. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so findet § 5 Abs. 2 entsprechende 
Anwendung.
	        
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