Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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b) bei dergleichen Einkommen, welches unter vormundschaftlicher Ver— 
waltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt — möge es nun einem 
Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwender, einem Abwesenden, 
oder sonst aus einem Grunde unter Pflegschaft Stehenden gehören — der Vor- 
mund oder Kurator; 
) bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-Masse 
ist — der Massepfleger; 
d) bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Kommunen, 
oder anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Societäten 
u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände unter solidarischer Haftpflicht (G. 2 
der Ausführungs-Verordnung vom 19. v. M.). 
8) Jeder neue Erwerb eines der vorgedachten steuerpflichtigen Einkommen 
und jede Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen künftig eintritt, ist glei- 
chergestalt am Schlusse des Halbjahres, in welchem der Erwerb oder die Ver- 
änderung Statt fand, spätestens bis zum 15. Juli, oder beziehungsweise bis 
zum 15. Januar anzumelden GC.S. 17, 18, 19 des Gesetzes vom 19. März 
1851) bei Vermeidung der in den §.S. 37— 0 bes gedachten Gesetzes be- 
stimmten Strafen und Nachtheile. 
Endlich wird bemerkt, daß in den Jahren 1850 und 1851 zusammen 
29 Fälle wegen Verheimlichung steuerpflichtiger Kapital-Renten zur Anzeige ge- 
kommen und hiervon in 16 Fällen die Betheiligten außer der Nachzahlung der 
hinterzogenen Steuer mit der gesetzlichen Geldstrafe, welche sich in den einzel- 
nen Fällen von 1 Thaler bis über 2000 Thaler belaufen hat, belegt worden 
sind, die Erledigung der übrigen 13 Fälle aber von den Ergebnissen der des- 
halb verfügten weiteren Erörterungen noch abhängig ist. 
Weimar am 12. Dezember 1851. 
Drittes Departement des Großherzoglich Sächfßschen 
Stcots= Ministeriums. 
Thon. 
III. Die bisher zu Dorheim, im Kurfürstenthume Hessen, bestandene 
Uebergangsstelle ist vom 1. d. Mon. an nach Nauheim verlegt und ditser 
Stelle die unbeschränkte Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Ueber- 
gangsscheinen ertheilt worden. 
Weimar am 13. November 1851. 
Drittes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats- Witisteriums. 
hon.
	        
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