Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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III. Durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 1. Juni 1847 (Seite 
121 des Regierungs-Blattes von demselben Jahre) ist mit Rücksicht auf den 
Umstand, daß die bei der Ausfuhr von inländischem Branntwein gewährte Steuer- 
vergütung nach dem jetzigen Stande der Branntweinbrennerei nicht mehr in 
richtigem Verhältnisse steht zu dem Betrage der wirklich entrichteten Steuer, 
auf dem Grunde einer unter den betheiligten Zollvereins-Regierungen deshalb 
getroffenen Vereinbarung eine Herabsetzung dieser Steuervergütung angeordnet 
und zugleich vorbehalten worden, eine weitere Ermäßigung derselben eintreten 
u lassen. 
1 In Verfolg dessen wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
statt der gegenwärtigen Steuervergütung von Neun Pfennigen für das Quart 
Branntwein zu. 50 Procent Alkohol nach Tralles vom 1. April 1852 ab 
in den dazu geeigneteu Fällen nur eine Steuervergütung von Acht Pfennigen 
für das Quart Branntwein bewilligt werden wird. 
Weimar am 20. November 1851. 4 
Drittes Departement des Großherzoglich Sächüsche#n- 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
IV. Dem Großherzoglichen Malzaufschlags-Amte zu Ostheim ist vom 
1. Jannar k. J. an die Befugniß zur Erledigung und Ausfertigung von 
Uebergangöscheinen aller Art ertheilt worden, was mit Bezug auf die Bekannt- 
machungen vom 12. April und 15. Oktober 1844 hierdurch zur öffentlichen 
Keuntuß gebracht wird. Weimar am 2. Dezember 1351. 
Drittes Departement des Großherzoglich Sächßschen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 26. Januar d. J. wird hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß vom 1. Januar 1852 ab auch die Chaussee-Kom- 
mission des Eisenachischen Kreises aufgehoben wird. Die Geschäfte der- 
selben gehen von dem gedachten Tage an auf die Großherzoglichen Direktoren 
des dritten und vierten Verwaltungsbezirks nach denjenigen Abgrenzungen über, 
welche mit Rücksicht auf die geographischen Grenzen jener Bezirke bestimmt 
worden sind. 
Die Inspektions-Bezirke der Chausseebau-Beamten, deren Feststellung von 
dem Grohherzoglichen Staats-Ministerium erfolgt, sind zur Zeit unverändert 
geblieben; auch verbleibt der zeitherige Chaussee-Kassirer zu Eisenach vorläufig
	        
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