Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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standes verstorbenen Gendarmen hinterlassen, wird vom 1. Januar 1852 an 
eine Pensions-Anstalt gegruͤndet. 
# 2. 
Jeder Angehörige des Gendarmerie-Korps, mit Ausnahme des Haupt- 
manns, ist verpflichtet, an dieser Anstalt Theil zu nehmen (F. 7 der Verord- 
nung vom 1. Dezember 1847). 
— 
Jedem Gendarm, welcher nach definitiver Anstellung im Korps mit eh- 
renvollem Abschiede in den Ruhestand versetzt wird, ist die freiwillige fernere 
Theilnahme an der Pensions-Anstalt nachgelassen. 
5. a. 
Die Pensions-Kasse wird gebildet: 
a) durch ordentliche Geldbeiträge der Theilnehmer, 
b) durch außerordentliche Geldzuflüsse und 
JP) durch die Zinsen der aus den Einnahmeüberschüssen angesammelten Ka- 
pitale. 
8. B. 
Der ordentliche Jahresbeitrag eines jeden Theilnehmers wird auf 
Einen Thaler 
festgesetzt und in monatlichen Raten zu 2 Sgr. 6 Pf. vorausbezahlt. 
Dieser Beitrag wird den aktiven Gendarmen von ihrem Gehalte, den Pen- 
sionären von ihrer Pension abgezogen. 
Bei eintretendem Bedürfnisse bleibt die Erhöhung der ordentlichen Bei- 
träge vorbehalten. 
8. 8. 
Als außerordentliche Zuflüsse werden bestimmt: 
1) alle Geldstrafen, welche im Disciplinar-Wege gegen Gendarmen ver- 
hängt werden; 
2) die einmalige Abgabe von drei Procent der jährlichen Mehreinnahme, 
wenn ein Gendarm in eine höhere Besoldungsklasse aufrückt oder zu ei- 
ner Charge avancirt, wobei jedoch derjenige Betrag, welcher dem Be- 
förderten als Entschädigung für Dienstaufwände gewährt wird, nicht mit 
in Rechnung kommt, und 
3) Schenkungen jeder Art. 
beh *7* ständige Einweisung anderer außerordentlichen Einnahmen bleibt vor- 
ehalten.
	        
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