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standes verstorbenen Gendarmen hinterlassen, wird vom 1. Januar 1852 an
eine Pensions-Anstalt gegruͤndet.
# 2.
Jeder Angehörige des Gendarmerie-Korps, mit Ausnahme des Haupt-
manns, ist verpflichtet, an dieser Anstalt Theil zu nehmen (F. 7 der Verord-
nung vom 1. Dezember 1847).
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Jedem Gendarm, welcher nach definitiver Anstellung im Korps mit eh-
renvollem Abschiede in den Ruhestand versetzt wird, ist die freiwillige fernere
Theilnahme an der Pensions-Anstalt nachgelassen.
5. a.
Die Pensions-Kasse wird gebildet:
a) durch ordentliche Geldbeiträge der Theilnehmer,
b) durch außerordentliche Geldzuflüsse und
JP) durch die Zinsen der aus den Einnahmeüberschüssen angesammelten Ka-
pitale.
8. B.
Der ordentliche Jahresbeitrag eines jeden Theilnehmers wird auf
Einen Thaler
festgesetzt und in monatlichen Raten zu 2 Sgr. 6 Pf. vorausbezahlt.
Dieser Beitrag wird den aktiven Gendarmen von ihrem Gehalte, den Pen-
sionären von ihrer Pension abgezogen.
Bei eintretendem Bedürfnisse bleibt die Erhöhung der ordentlichen Bei-
träge vorbehalten.
8. 8.
Als außerordentliche Zuflüsse werden bestimmt:
1) alle Geldstrafen, welche im Disciplinar-Wege gegen Gendarmen ver-
hängt werden;
2) die einmalige Abgabe von drei Procent der jährlichen Mehreinnahme,
wenn ein Gendarm in eine höhere Besoldungsklasse aufrückt oder zu ei-
ner Charge avancirt, wobei jedoch derjenige Betrag, welcher dem Be-
förderten als Entschädigung für Dienstaufwände gewährt wird, nicht mit
in Rechnung kommt, und
3) Schenkungen jeder Art.
beh *7* ständige Einweisung anderer außerordentlichen Einnahmen bleibt vor-
ehalten.