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§. 2.
Die Vollziehung der Landesvermessung.
Die Vollziehung dieser Aufgabe wird nach Aufhbebung des Landschafts-
Kollegiums und des Vermessungs-Bureau einer dem Staats-Ministerium un-
mittelbar untergeordneten Kommission, welche den Amtsnamen:
Großherzogliche Vermessungs-Direktion
führt, übertragen, welche sich dabei verpflichteter Geometer und Feldgeschworner
zu bedienen hat.
II. Abschnitt.
Die Aufgabe der Londesvermessung im Besonderen.
Erstes Kapitel.
Die Feststellung und Vermarkung der Grenzen.
. 3.
Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Grenzen.
Mit Vermessung der Fluren soll eine Feststellung ihrer Außengrenzen und
der Grenzen des in ihnen befindlichen Grundbesitzes verbunden senn, wobei zu-
nächst folgende allgemeine Bestimmungen zu beobachten sind:
1) Anerkannte Grenzen, d. b. solche, über deren bestehenden oder ber-
zustellenden Lauf gerichtlich anerkannte Grenzbeschreibungen, Karten, Grundbü-
cher 2c. Ausweis geben, und für anerkannt zu achtende Grenzen, d. b.
solche, über deren Lauf ein Einwand von Seiten der Betheiligten nicht gemacht
wird, sind beizubehalten.
2) Zweifelhafte Grenzen, d. b. solche, in deren Hinsicht die Voraus-
setzungen unter 1 nicht vorwalten, sind zwar zunächst mit Rücksicht auf den In-
halt etwa vorhandener, nicht anerkannter Grenzbeschreibungen, Karten und Grund-
bücher zu erörtern, eine wirkliche Feststellung derselben nach diesen Hülfsmitteln
ist jedoch nur soweit zu bewirken, als ein Bedenken gegen deren Richtigkeit nicht
dereits besteht oder erhoben und geltend gemacht wird. Im Uebrigen sind die-
selben wo thunlich nach Uebereinkunft unter den Betbeiligten zu reguliren, wo-
bei der eben bestehende, bezüglich auf längere Zeit zurück erweioliche Besitzstand,
unverdächtige Privat-Urkunden und die Aussagen glaubwürdiger Personen als
nächste Anhaltepunkte zu brauchen sind.
3) Finden die unter 1 ausgesprochenen Voraussetzungen nicht Statt und
kommt auch nach den Vorschriften unter 2 eine Grenzfeststellung nicht zu Stande,