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alter Grenzsteine, insoweit deren Richtigkeit als anerkannt zu erachten ist (G. 3, 1),
durchgängig einzubreiten. Sollten sich jedoch bei etwa an mehren Stellen
stehenden unbestrittenen Grenzsteinen Verschiedenbeiten in der Grundstücksbreite
zeigen, oder sollten dergleichen Grenzsteine gar nicht vorhanden seyn, dann sind
diese Stücke lediglich nach den allgemeinen Bestimmungen F. 3 zu bebandeln.
5) Alle mit nachbarlichen Grundstücken erweislich breitende Grund-
stücke sind in die ortsübliche Einbreitung zu zieben.
6) Die Gehren baben da, wo solches üblich ist, nach gewisser, berkömm-
licher Einbreitung der breitenden Stücke von diesen den etwaigen Breitenüber-
schuß zu erhalten, wogegen von ihnen, nach den ortsüblichen Verhältnissen, auch
das zu einer gewissen Einbreitung Feblende an die breitenden Stücke abzutre-
ten ist. Ist dagegen das „Nehmen und Geben“ der Gehren nicht ortsüblich,
dann sind dieselben lediglich nach §. 3 zu behandeln. Die einzelnen Stücke der
Gebren sind, wo es ortsüblich, einzubreiten, andern Falles nach F. 3 zu be-
handeln.
7) Die Strümpfungen einzelner Grundstücke sind in der Regel nach
Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des F. 3 festzustellen. Das „Ablängen“
derselben bei regelmäßigen Stücken, oder das „Einrechnen“ derselben bei unre-
gelmäßigen, d. b. das Abtbeilen der strümpfenden Grundstücke nach Verbältniß
der alten Flächengehalte, ist nur da zulässig, wo solches mit der Bestim-
mung §F. 3, I1 nicht in Widerspruch kommt und wo von den betreffenden
Gruwbesitzern dieses Verfahren ausdrücklich beantragt oder genebmigt wird.
8) Anwendeln und an Wegen liegenden Grundstücken ist, wo
es üblich, das am Orte herkömmliche Breitenübermaß (in der Regel 1—2 Fuß)
zu gewähren, und denjenigen strümpfenden Stücken, über welche ein Weg quer
übergebt, ist, wo es bergebracht, bei dem etwaigen „Ablängen“ oder „Einrech-
nen“ das Wege-Areal zu vergüten, wobei ein öffentlicher Fabrweg eine Rutbe,
ein Schleif= oder Fuß-Weg dagegen eine balbe Ruthe breit in Anrechnung zu
bringen ist.
Es bleibt der Vermessungsbebörde überlassen, vor dem Beginn einer Flur-
messung ein, die örtlichen Flurverhältnisse nachweisendes, mit den Grundbesitzern
zu vereinbarendes und von denselben gerichtlich anzuerkennendes, jedenfalls aber
mit vorstebenden gesetzlichen Bestimmungen im Einklange befindliches Vermes-
fungs-Normativ für die fragliche Flur aufzustellen, wodurch das bei der frag-