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21.
Die Entwerfung der neuen Fundbücher.
Die Ergebnisse der neuen Vermessung und Berechnung einer Flur sind in
dem Entwurfe des neuen Fundbuches zusammenzustellen, welches in verschiede-
nen Rubriken folgende Gegenstände nachweisen soll:
1) die laufende Nummer jedes Grundstücks, übereinstimmend mit der auf
der Flurkarte eingeschriebenen, nebst der entsprechenden alten Nummer, soweit
dieselbe aus den alten Flurbüchern zu entnehmen und die Identität der Grund-
stücke nachzuweisen ist;
2) die Bezeichnung der Feldlage (des Traktus, der Verrainung, in wel-
cher die Grundstücke liegen), nach der ortsüblichen Benennung:
3) den alten Ackergehalt des Grundstücks;
4) den Namen (Vor= und Zunamen), bei Forensen auch den Wohnort,
des Eigenthümers oder, dafern das Eigenthum zweifelhaft (6. 22), des derma-
ligen Besitzers des Grundstücks; die Bezeichnung des Gegenstandes und der
Kultur-Art (ob Hofraithe, Artland, Wald rc.), und die ortsübliche Benennung
binsichtlich der äußern Gestalt (ob Gebreite, Gebren, Sottel 2c.);
5) den neuen Ruthengehalt für jede Kultur-Art, bezüglich jeden auf der
Karte unterschiedenen Gegenstand;
6) den Auswurf des Gesammtgehaltes (sämmtlicher Bestandtheile) jedes
Grundstücks nach Ackern, Viertelackern und Ruthen.
In breitenden Fluren sind zugleich die einzelnen Flurstriemen anzugeben,
indem über der ersten Nummer jedes ohne Unterbrechung zu numerirenden Flur-
striemens zu bemerken ist, welche Grundstücke mit einander breiten.
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Die Erorterung der Grundeigenthums- Verhältnisse.
Auch sollen bei der Kartirung einer Flur die Eigenthumsverhältnisse der
Grundstücke so viel als möglich erörtert werden.
Kann das Eigentbum an einem Grundstücke durch gerichtliche Erwerbsur-
kunden und durch den Inhalt der alten Flurbücher nicht nachgewiesen werden,
und wird eine unzweifelhafte Bestätigung des Erwerbögrundes auch durch pflicht-
mäßige Aussage von wenigstens zwei Feldgeschwornen nicht erlangt, so darf aus-
nahmsweise in solchem Falle das Grundstück vorläufig auf desjenigen Namen
aufgezeichnet werden, welcher dasselbe im letzten Jahre nach dem Zeugnisse des
Gemeindevorstandes besessen und bei besteuerten Grundstücken nach Angabe der
Orts-Steuereinnahme versteuert hat, wobei die Erweisung eines besseren Rechtes
an dem fraglichen Grundstücke jedem Dritten nachgelassen bleibt.