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Im Falle ein Widerspruch eines Dritten bereits vorliegt, ist dem einzuzeich-
nenden Namen des Besitzers die Bemerkung „bestritten“ beizufügen.
§. 23.
Weiteres Verfahren.
Mit Ueberreichung der vollendeten Flurkarte und des zugehörigen Fundbuchs-
Entwurfes an das Staats-Ministerium endigt das Geschäft der Vermessungs-
Direktion (J. 2) und es findet sodann unter Leitung der betreffenden Steuer-
Revision, welcher die erforderlichen Kataster-Geometer beizugeben sind, die Ka-
tastrirung der Flur und die Ediktalisirung der Flurkarte, Fundbücher und Ka-
taster nach Vorschrift des Gesetzes vom 12. März 1839, die Flurkarten, Fund-
bücher und Kataster, deren Beweiskraft und Bekanntmachung betreffend, Statt.
Das Kataster, welches hierbei zur Aufstellung und Publikation gelangt,
soll unter dem Namen eines jeden Eigenthümers bezüglich unter den Namen
der Theilhaber einer Grundgenossenschaft (bei gemeinschaftlich besessenen Grund-
stücken) die Zusammenstellung der Besitzungen liefern, in der Weise, daß dadurch
folgende Punfte Ausweis finden:
I) die Nummern der Grundstücke (die alten und neuen), übereinstimmend
mit den im Fundbuche und auf der Flurkarte verzeichneten;
2) die alten Flächengehalte der Grundstücke;
3) die neuen Flächengehalte nach Aeckern, Vierteläckern und Ruthen;
4) die terminliche Grundsteuer;
5) die Bezeichnung und Lage der Grundstücke.
Bei gemeinschaftlich besessenen Grundstücken ist der Antheil am Besitze des
Ganzen bei einem jeden Theilhaber anzugeben G##, #, 1 rc.) und demnächst
sind dem Kataster noch Rubriken beizufügen:
6) für die Grund-Einkommensteuer für den Fall, daß eine solche nach
anderem Maßstabe als die terminliche Grundsteuer künftig regulirt werden sollte;
7) für das Ab= und Zuschreiben aller Besitzveränderungen und zwar:
a) zum Behufe des Zuschreibens eine Kolumne für die Blattseite, woher
das Grundstück zugeschrieben,
b) zum Behufe des Abschreibens eine Kolumne für die Blattseite,
wohin der Gegenstand übertragen worden.