Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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4) Besorgung der Vorladung der Grundbesitzer und der Botengänge in Dienst- 
angelegenheiten, 
5) Besorgung des Transports der Effekten des Geometers nach Vollendung 
der Vermessung in den ihm zur Vermessung angewiesenen nächsten Ort, 
jedoch nicht über drei Meilen Entfernung, 
6) die Kosten für Verpflichtung der Feldgeschwornen und 
7) für Bemühungen der Feldgeschwornen bei der Flurmessung. 
Die Gemeinde hat diese Leistungen auf Erfordern der Vermessungs-Direk- 
tion oder des mit der Flurmessung beauftragten Geometers zu bestreiten, ist je- 
doch berechtigt, die ihr dadurch verursachten Aufwände von sämmtlichen Grund- 
eigenthümern nach Verhältniß der ihnen zugemessenen Oberfläche wieder beizu- 
bringen. Z 
IV. Abschnitt. 
Rechtliche Wirkung der nach diesem Gesetze erfolgten Flurmessungen. 
ß. 42. 
Allgemeine Bestimmungen. 
An den Orten, wo Flurmessungen nach Maßgabe dieses Gesetzes Statt- 
gefunden haben und danach Flurkarten und Fundbuͤcher angefertigt worden sind, 
aber das Ediktal-Verfahren nach dem Gesetze vom 12. März 1839 noch nicht 
eingetreten oder doch die Präklusiv-Frist noch nicht abgelaufen ist, sind Strei- 
tigkeiten über Flächengehalt und Grenzlinien, sie mögen einzelne Grundstücke oder 
die Flur als solche (die Flurgrenze) betreffen, zunächst nach dem Inhalte die- 
ser Karten und des Fundbuches zu entscheiden. Gegen den Inhalt solcher Ur- 
kunden kann jedoch in jenem Falle der etwaige Einwand, daß Karten und 
Fundbuch verfälscht oder ursprünglich gegen den anerkannten Besitzstand falsch 
aufgenommen und gefertiget, oder das streitige Uebermaß rechtmäßig z. B. durch 
Ersitzung, Vergleich u. s. w. erworben worden sey, wirksam an= und ausge- 
führt werden. 
Hinsichtlich der Beweiskraft derjenigen Flurkarten, Fundbücher und Kata- 
ster, welche dem Ediktal-Verfahren nach dem Gesetze vom 12. März 1839 un- 
terlegen haben, bewendet es bei den Bestimmungen jenes Gesetzes. 
V. Abschnitt. 
Aufbebung anderer Gesetze und Ausfübrung dieses Gesetzes. 
. 43 
Aufhebung anderer Gesetze. 
Durch vorstehendes Gesetz, welches mit der Publikation in Kraft tritt, sind 
die General-Revisions-Instruktion vom 6. Februar 1726, soweit es sich darin 
um Feststellung und Versteinung der Grenzen und um Anfertigung der Flur-
	        
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