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karten und Flurbücher handelt, sowie das Mandat und fernere Verordnung,
wie es bei der General-Steuer-Revision des Fürstenthumes Weimar zu halten,
vom 21. Juli 1728, aufgehoben.
Ausführung dieses Gesetzes.
Ueber die specielle Ausführung der in diesem Gesetze ertheilten Vorschrif-
ten zu Feststellung und Vermarkung der Grenzen, Kartirung der Fluren und
Entwerfung der Fundbücher hat das Staats-Ministerium die für die Vermes-
sungs-Direktion und das übrige Vermessungs-Personal nöthige Ausführungs-
verordnung (Vermessungs-Instruktion) zu geben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz böchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 5. März 1851.
∆ Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gesetz
über die Landesvermessung.
Uebersicht des Inhalts.
Einleitung.
I. Abschnitt. Die Aufgabe der Landesvermessung und ihre Ausführung im
ligemeinen.
S. 1. Die Aufgabe der Landesvermessung.
. 2. Die Vollziehung dieser Aufgabe.
II. Abschnitt. Die Aufgabe der Landesvermessung im Besonderen.
1. Kapitel. Die Feststellung und Vermarkung der Grenzen.
. 3. Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Grenzen.
. Die Zuziehung der Feldgeschwornen.
5. Insbesondere die Landesgrenzen betreffend.
6. Insbesondere die Flurgrenzen betreffend.
7. Insbesondere die Privat-Grenzen betreffend.
8. Fortsetzung. Die Wege und Viehtreiben betreffend.
. 9. Allgemeine Vorschriften über die Vermarkung der Grenzen.
. 10. Besondere Vorschriften über die Vermarkung gewisser Grundstücke.
. 11. Besondere Vorschriften für Versteinung gewisser Grenzlinien.
. 12. Die Größe und Beschaffenheit der Grenzsteine.
. 13. Die Setzung der Grenzsteine.