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nanz-Periode beginnt, dem zuständigen Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kom-
mission) bis zum 15. Jannar des ersten Jahres der Finanz-Periode gewissenhaft
und vollständig anzuzeigen — zu fatiren.
#S 16.
Hinsichtlich eines Jeden, welcher während des letzten Halbjahres der un-
mittelbar vorbergegangenen Finanz-Periode mit einem zum ersten Theile der
Orts-Quote gebörigen Einkommen zur Steuer gezogen wurde und innerhalb der
obigen Frist nicht anderweit fatirt, wird die stillschweigend erneuerte Fati-
rung der für das letztverflossene Semester auf seinen Namen eingetragenen Ein-
kommensteuer-Individnal-Kapitale angenommen.
. 17.
Eine gleiche Verpflichtung, wie sie bei dem Beginn jeder neuen Finanz-
Periode demjenigen obliegt, welcher ein zum ersten Theile des Orts-Stenerkapi-
tals gehöriges Einkommen beziebt (. 15), haben Alle, welche im Laufe einer
Finanz-Periode ein neues oder erböhtes solches Einkommen aus irgend einem
Grunde erwerben.
K. 18.
Die Frist zur Fatirung eines solchen neu erworbenen steuerpflichtigen Ein-
kommens läuft bis zum funfzebenten Tage des ersten Monats desjenigen Halb-
jabres, welches dem Semester, in welchem die, diese Fatirung bedingende, Ver-
änderung sich ereignete, unmittelbar folgt — bezüglich also bis zum 15. Juli
oder bis zum 15. Januar jedes neuen Semesters der laufenden Finanz-
Periode.
H. 19.
Innerbalb dieser im F. 18 geordneten Frist haben die Stenerpflichtigen,
bezüglich deren Erben, auch diejenigen Veränderungen bei dem Rechnungsamte
(der Steuer-Lofal-Kommission) anzumelden, zu Folge deren ihr zum ersten
Theile des Orts-Steuer-Kapitals geböriges Einkommen im Laufe des
vorbergegangenen Semesters aus irgend einem Grunde entweder ganz ge-
schwunden ist, oder sich verringert bat, indem außerdem die Steuer davon
für das begonnene Semester noch fort zu entrichten ist.
II. Von der Form und dem nothwendigen Inhalte der Fassionen.
ß. 20.
Die Einkommen-Fassionen sind schriftlich einzugeben.