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Steuer-Lokal-Kommission) desjenigen Bezirkes, in welchem die be-
lasteten (abgabepflichtigen) Grungdstücke liegen,
ist aber der Berechtigte
b) eine inländische Gemeinde oder sonst eine juristische Person
des Inlandes —, bei demjenigen Rechnungsamte (Steuer-Lokal=
Kommission), wo diese Kommun oder sonstige juristische Person ib-
ren Sitz hat.
§. 29.
In den Fassionen, welche Kapitalisten, Nutzuießer von Aktiv-Kapitalen
und Inhaber von Leibrenten einzureichen haben, sind die sämmtlichen Aktiv-
Kapitale und Leibrenten des Fatirenden einzeln und unter fortlaufenden Num-
mern, ihrem vollen Betrage nach, mit Angabe
n) des Münzfußes,
b) des Zinsfußes,
J) des Namens und des Wohnortes des Schuldners und bei verbrieften
Forderungen — der Jahreszahl und des Datums der Schuldurkunde
aufzuführen.
§&. 30.
Ob die Kapitale im Inlande oder im Auslande stehen, ob sie auf Hy-
potbek oder auf Handschrift, oder auch ganz unverbrieft, ferner: ob sie bei
Privaten, oder in Staatspapieren — unter welchem Namen diese auch vorkom-
men mögen, — in Aktien, als verzinsliche Kautionen rc. angelegt seyen, ob die
Kapital= und Zins-Forderungen aus Darlehns= oder aus anderen Verträgen
herrühren, macht keinen Unterschied. Selbst in Lotterie-Anleihen angelegte Gel-
der müssen, dafern nur der Betrag jedes Looses nach erfolgter Ansloosung mit
angehäuften Zinsen zurückgezablt wird, als verzinsliche — und darum als zu
fatirende — Kapitale betrachtet werden.
§#31.
Auch bei Staatspapieren, Aktien und Loosen zu Lotterie-Anleihen gilt le-
diglich der darin verbriefte Nominal-Werth als der wahre Kapitalwerth; der
etwaige Ankaufspreis oder Kurswertb bleibt dabei außer Betracht.
32.
Ist ein außenstebendes Kapital entweder überhaupt unverzinslich ausgelie-
ben, oder läßt sich bereits zur Zeit der erfolgten Fatirung mit Bestimmtheit
vorbersehen, daß davon bedungene Zinsen, z. B. wegen offenkundiger Insolvenz
des Schuldners während des nächsten Jabres nicht werden erlangt werden, so
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