Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  167

zweitrichterlichen  Entscheidung  in  Haupt=  und  Nebensache
nicht  beigepflichtet  werden.  Denn  sie  beruht  auf  der
Verletzung  der  §8  29,  175  und  177  der  KO.  insoferne,
als  (vgl.  auch  §  5)  nach  begonnenem  Konkurs  blos  der
Konkursverwalter  W.  die  Anfechtungsklage  erheben  und
durchführen  konnte,  diese  Befugniß  auf  die  ganze  Dauer
des  Konkursverfahrens  sich  erstreckt  und  diese  Befugniß
laut  specieller  gesetzlicher  Vorschrift  nicht  durch  den  bloßen
Abschluß  des  Zwangsvergleichs  in  Verbindung  mit  dessen
rechtskräftiger  gerichtlicher  Bestätigung  endete,  sondern
weiters  vorausgesetzt  wird,  daß  das  Gericht  die  Aufhebung
  des  Konkursverfahrens  beschloß  und  der  Beschluß
sammt  Grund  der  Aufhebung  in  der  dem  §  175  Abs.  3
entsprechenden  Weise  öffentlich  bekannt  gemacht  wurde.
An  dieser  letzteren  Voraussetzung  gebricht  es  im  jetzigen
Falle  und  äußert  dieses  Verhältniß  die  Rechtswirkung,
daß  das  Konkursverfahren  —  weil  nicht  formell  aufgehoben
  —  als  noch  immer  anhängig  zu  crachten  und
W.  noch  immer  als  Konkursverwalter  anzuerkennen  ist.
Erst  mit  der  bekanntgegebenen  Konkursaufhebung  erlischt
das  Amt  des  Konkursverwalters,  wie  er  auch  erst  dann
nach  §  73  Abs.  2  KO.  die  ihm  bei  Antritt  des  Amtes  behändigte
  urkundliche  Bescheinigung  seiner  Ernennung  dem
Gerichte  zurückzugeben  hat.

Die  zweitrichterliche  Unterscheidung,  daß  der  Konkursverwalter
  W.  nur  bei  unerledigtem  Konkurs  den
Anfechtungsproceß  habe  fortsetzen  können,  nicht  aber  im
jetzigen  Falle,  wo  seit  dem  Zwangsvergleich  ein  Gläubigeranspruch
  auf  die  Masse  nicht  mehr  bestanden  habe  und
mit  dem  Zwangsvergleich  der  Konkurs  gegenstandslos
geworden  sei,  verstößt  gegen  den  Wortlaut  der  88  170,
175  und  177  KO.,  welche  einen  solchen  Unterschied  nicht
kennen.  Die  Vorschrift  des  §  175  enthält  ein  bestimmtes
materielles  Gebot  als  Vorfrage  der  Aufhebung  und  ist
das  Konkursverfahren  insolange  nicht  definitiv  erledigt,
als  diesem  Gebot  nicht  genügt  ist.  In  Folge  dessen