Oberstrichterliche Entscheidungen. 167
zweitrichterlichen Entscheidung in Haupt= und Nebensache
nicht beigepflichtet werden. Denn sie beruht auf der
Verletzung der §8 29, 175 und 177 der KO. insoferne,
als (vgl. auch § 5) nach begonnenem Konkurs blos der
Konkursverwalter W. die Anfechtungsklage erheben und
durchführen konnte, diese Befugniß auf die ganze Dauer
des Konkursverfahrens sich erstreckt und diese Befugniß
laut specieller gesetzlicher Vorschrift nicht durch den bloßen
Abschluß des Zwangsvergleichs in Verbindung mit dessen
rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung endete, sondern
weiters vorausgesetzt wird, daß das Gericht die Aufhebung
des Konkursverfahrens beschloß und der Beschluß
sammt Grund der Aufhebung in der dem § 175 Abs. 3
entsprechenden Weise öffentlich bekannt gemacht wurde.
An dieser letzteren Voraussetzung gebricht es im jetzigen
Falle und äußert dieses Verhältniß die Rechtswirkung,
daß das Konkursverfahren — weil nicht formell aufgehoben
— als noch immer anhängig zu crachten und
W. noch immer als Konkursverwalter anzuerkennen ist.
Erst mit der bekanntgegebenen Konkursaufhebung erlischt
das Amt des Konkursverwalters, wie er auch erst dann
nach § 73 Abs. 2 KO. die ihm bei Antritt des Amtes behändigte
urkundliche Bescheinigung seiner Ernennung dem
Gerichte zurückzugeben hat.
Die zweitrichterliche Unterscheidung, daß der Konkursverwalter
W. nur bei unerledigtem Konkurs den
Anfechtungsproceß habe fortsetzen können, nicht aber im
jetzigen Falle, wo seit dem Zwangsvergleich ein Gläubigeranspruch
auf die Masse nicht mehr bestanden habe und
mit dem Zwangsvergleich der Konkurs gegenstandslos
geworden sei, verstößt gegen den Wortlaut der 88 170,
175 und 177 KO., welche einen solchen Unterschied nicht
kennen. Die Vorschrift des § 175 enthält ein bestimmtes
materielles Gebot als Vorfrage der Aufhebung und ist
das Konkursverfahren insolange nicht definitiv erledigt,
als diesem Gebot nicht genügt ist. In Folge dessen