Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeug— 
nisses, zur Konfrontation oder Rekognition, gegen vollständige Vergütung der 
Reisekosten und der Versäumniß, nie verweigert werden. 
Artikel 342. 
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung 
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert 
werden soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, weder 
vorgängige reversales de observando reciproco zu erfordern, noch da- 
fern sie nur eine Provinzial-Behörde ist, in der Regel erst die besondere Ge- 
nehmigung der ihr vorgesetzten Ministerial-Behörde einzuholen, es sey denn, 
daß im einzelnen Falle die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, 
oder sonst ganz eigenthümliche Bedenken hervorträten. Unterbehörden bleiben 
aber unter allen Umständen verpflichtet, keinen Menschen außer Landes verab- 
folgen zu lassen, bevor sie nicht zu dieser Auslieferung die Autorisation der 
ihnen unmittelbar vorgesetzten Behörde eingeholt haben. 
K o st e n. 
Artikel 13. 
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungs-Kosten, welche 
von dem kompetenten Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vor- 
schriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind, 
sollen auf Verlangen dieses Gerichtes auch in dem andern Staate von dem 
daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne weiteres erekutivisch eingezogen werden. 
Die den gerichtlichen Anwälten an ihre Mandanten zustehenden Forderungen 
an Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen gegen die dort wohnen- 
den Mandanten nur im Wege des Mandats-Prozesses nach H. 1 der Verord- 
nung vom 1. Juni 1833 geltend und beitreibungsfähig gemacht werden; es ist 
jedoch auf die Regquisition des jenseitigen Prozeß-Gerichtes das gesetzliche Ver- 
fahren von dem kompetenten Gerichte einzuleiten und dem auswärtigen Rechts- 
anwalte Behufs der kostenfreien Betreibung der Sache ein Assistent von Amts- 
wegen zu bestellen. 
Artikel 31. 
In allen Civil= und Kriminal-Rechtssachen, in welchen die Bezahlung 
der Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des 
einen Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportel= und stempel- 
frei zu expediren und nur die baaren Auslagen und die unter diese zu rechnen- 
den, für Lokal-Termine anzusetzenden Gebühren zu liquidiren.
	        
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