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Artikel 36.
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und anderen
Personen sollen die Reise= und Zehrungs-Kosten, nebst der wegen ihrer Ver-
säumniß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem regquirirten Gerichte
geschehenen taxmäßigen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem
requirirten Gerichte sofort verabreicht werden.
Artikel 16.
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der
Unkosten in Civil= oder Kriminal-Sachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu
besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter
welcher diese Person ihren wesentlichen Wohnsitz hat.
Sollte dieselbe ihren Wohnsitz in einem dritten Staate haben und die
Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn, so wird es
angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist in Kri-
minal-Fällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten,
jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist
dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu setzen.
Artikel A#7.
Sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf den
Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln. Rücksichtlich dessen hat es
bei der Verordnung vom 2. Mai 1823 sein Bewenden.
Artikel AB.
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird zunächst auf zwölf Jahre, vom
1. Mai d. J. an gerechnet, festgesetzt. Vom 1. Mai 1863 an steht jedem
Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf des nächsten
Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, die Ueber-
einkunft erlischt.
Gegenwärtige im Namen Seiner Majestät, des Königs von Preu-
ßen und Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs von Sachsen-
Weimar-Eisenach zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach
erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseiti-
gen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.