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Artikel 7.
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird zunächst auf zwölf Jahre, vom
1. Mai d. J. an gerechnet, festgesetzt. Vom 1. Mai 1863 an steht jedem
Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf des nächsten
Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, die Ueber-
einkunft erlischt.
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät, des Königs von Preußen und
Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach,
zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger
Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und
öffentlich bekannt gemacht werden.
II. Von der Königlich Bayer'schen Staatsregierung ist in der Stadt Donau-
wörth vom 15. d. M. an ein Haupt-Zollamt im Innern mit Niederlage und
den vollen zollordnungsmäßigen Abfertigungsbefugnissen errichtet worden.
Weimar am 15. April 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Saächsischen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Cbef.
Bergfeld.
III. Mit Bezugnahme auf das von der vormaligen Großherzoglichen
Landes-Direktion in der die Vertilgung der Waldraupen betreffenden Bekannt-
machung vom 28. Juli 1829 erlassene allgemeine Verbot des Wegfangens der
Wald= und Sing-Vögel, sowie der Zerstörung ihrer Bruten und des Ausneh-
mens ihrer Nester, wird dieses Verbot nicht nur erneuert, sondern auch für
diejenigen Zuwiderhandlungen, welche nicht nach Maßgabe der H.F. 29 bis 32
des Jagdgesetzes vom 13. April 1821 zu beurtheilen sind, eine im einzelnen
Falle richterlich zu bestimmende Geldstrafe bis zu fünf Thalern, oder eine ver-
hältnißmäßige, nach Artikel 15 des allgemeinen Strafgesetzbuches zu bemessende,
Gefängnißstrafe hiermit noch besonders angedroht.
Die Polizei-Behörden haben auf die strenge Handhabung des Verbots zu
achten. Weimar am 19. April 1852.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächüsschen
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B.
von Watzdorf.