Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

98 
Artikel 7. 
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird zunächst auf zwölf Jahre, vom 
1. Mai d. J. an gerechnet, festgesetzt. Vom 1. Mai 1863 an steht jedem 
Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf des nächsten 
Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, die Ueber- 
einkunft erlischt. 
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät, des Königs von Preußen und 
Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger 
Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
II. Von der Königlich Bayer'schen Staatsregierung ist in der Stadt Donau- 
wörth vom 15. d. M. an ein Haupt-Zollamt im Innern mit Niederlage und 
den vollen zollordnungsmäßigen Abfertigungsbefugnissen errichtet worden. 
Weimar am 15. April 1852. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Saächsischen 
Staats-Ministeriums. 
Für den Departements-Cbef. 
Bergfeld. 
III. Mit Bezugnahme auf das von der vormaligen Großherzoglichen 
Landes-Direktion in der die Vertilgung der Waldraupen betreffenden Bekannt- 
machung vom 28. Juli 1829 erlassene allgemeine Verbot des Wegfangens der 
Wald= und Sing-Vögel, sowie der Zerstörung ihrer Bruten und des Ausneh- 
mens ihrer Nester, wird dieses Verbot nicht nur erneuert, sondern auch für 
diejenigen Zuwiderhandlungen, welche nicht nach Maßgabe der H.F. 29 bis 32 
des Jagdgesetzes vom 13. April 1821 zu beurtheilen sind, eine im einzelnen 
Falle richterlich zu bestimmende Geldstrafe bis zu fünf Thalern, oder eine ver- 
hältnißmäßige, nach Artikel 15 des allgemeinen Strafgesetzbuches zu bemessende, 
Gefängnißstrafe hiermit noch besonders angedroht. 
Die Polizei-Behörden haben auf die strenge Handhabung des Verbots zu 
achten. Weimar am 19. April 1852. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächüsschen 
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B. 
von Watzdorf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.