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Ministerial-Bekanntmachung.
Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
verordnen wir über mehre, das Volksschulwesen betreffende Fragen, Folgendes:
1.
Das Institut der Schul-Adjunkturen wird, soweit dasselbe bisber bestanden,
andurch aufgehoben.
2.
Statt der bisher im Großherzogthume üblich gewesenen s. g. Ernte-Exa-
men sollen künftighin die jährlichen öffentlichen Schulprüfungen in der Zeit der
Konfirmation abgehalten und nach denselben gleichzeitig nicht nur die Konfir-
manden aus der Schule entlassen werden, sondern auch sämmtliche vor dem
1. Oktober des laufenden Jahres das sechste Lebensjahr vollendenden Kinder
in die Schule eintreten.
Mit diesem Zeitpunkte beginnt das neue Schuljahr.
Die bisher geordnete zweite Aufnahme im Herbste findet nicht weiter Statt.
Rücksichtlich der Entlassung bewendet es bei den bestehenden Vorschriften,
nach welchen diejenigen, welche vor dem 1. Oktober des Jahres das vierzehente
Lebensjahr vollenden, aus der Schule austreten.
3.
Die Aufsicht über die im Großherzogthume bestehenden oder künftig entste-
henden Privat-Unterrichtsanstalten haben regelmäßig und bis auf besondere An-
ordnung in einzelnen Fällen die Schul-Ephorieen des betreffenden Bezirkes zu
führen.
Weimar am 1. Mai 1852.
Zweites Departement des Großherzoglich Sächfschen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.