Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Man ist außerdem übereingekommen, daß das rohe Steinsalz aus dem 
Zollvereine bei der Einfuhr in Belgien auf dem Rheine und der Schelde, oder 
auf dem Rheine und der Maas, unter der Flagge eines der Zollvereins-Staaten, 
oder aber auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn gleichmäßig zu dem Zolle von 
1 Frank 40 Centimes für 100 Kilogramme zugelassen werden soll, vorbehaltlich 
der Seitens der belgischen Verwaltung zur Vorbengung des Schleichhandels zu 
treffenden Anordnungen. Die reglementsmäßigen Anordnungen, welchen die bel- 
gischen Schiffe unterliegen, sollen auch auf die Schiffe des Zollvereines zur An- 
wendung kommen. 
Artikel 3. 
Die belgischen Schiffe sollen von der im Separat-Artikel zum Artikel 5 
des Vertrages vom 1. September 1844 erwähnten außerordentlichen Flaggen- 
Abgabe befreit seyn. 
Waaren aller Art, ohne Unterschied des Ursprunges, welche nach belgischen 
Häfen gebracht und von dort auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn oder auf 
den niederländischen Binnengemsissern oder der Maas nach dem Zollvereine wie- 
der ausgeführt werden, sollen zu denselben ZJollsätzen in den Jollverein eingehen, 
als wenn sie direkt in einen Hafen des Zollvereines unter der Flagge eines der 
Zollvereins-Staaten eingeführt wären. 
Artikel 1. 
In Erweiterung des Artikels 18 des Vertrages vom 1. September wird 
das Verbot, mit welchem in Belgien noch die Durchfuhr einiger Artikel belegt 
ist, auf den Staats-Eisenbahnen aufgehoben; mit Ausnahme von Schießpulver 
und Eisen, sowie von Leinengarnen und Geweben und Steinfohlen bei dem 
Durchgange nach Frankreich. 
Eisen, welches aus dem Zollverein auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn 
oder auf dem Rheine und der Schelde oder auf dem Rheine und der Maas ein- 
gehet, um über einen Hafen des Zollvereins oder über einen Hafen der Ems, 
der Weser oder der Elbe, nach dem Zollverein wieder einzugehen, soll frei von 
jeder Abgabe zum Transit durch Belgien verstattet werden, vorbehaltlich der ge- 
meinsam zu verabredenden Kontrole-Maßregeln. 
Was die cgecisepflichtigen Waaren betrifft, so werden die Versender sich 
denjenigen Anordnungen zu unterwerfen haben, welche die belgische Verwaltung 
zur Vorbengung der Beeinträchtigung der Accise getroffen hat oder treffen wird. 
çr Artikel 8. 
An die Stelle des Artikels 17 des Vertrages vom 1. September treten 
folgende Bestimmungen: 
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