Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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geschätzt worden, vom Anfange l. J. an an die Steuereinnahme dieses Ortes 
abzuentrichten sind. 
Weimar am 28. April 1852. 
Finaz-Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministerinms. 
Für den Departements-Chef. 
Bergfeld. 
V. Die in der Ministerial-Bekanntmachung vom 24. April 1850 (Re- 
gier. Blatt Nr. 13 S. 449) nach den vormaligen Wahlbezirken bestimmte Ab- 
grenzung des ersten und des zweiten Verwaltungsbezirkes ist in Folge der neuen 
Feststellung der Wahlbezirke für die Landtags-Abgeordneten, bezüglich mit Rück- 
sicht auf die gegenwärtigen Sprengel der Justiz-Aemter des Weimarischen Krei- 
ses dahin anderweit geordnet, daß nunmebr zu dem ersten Verwaltungsbezirke 
die Orte: 
  
Denstedt, Kapellendorf, 
Rödigedorf, Frankendorf, 
Schwabsdorf, Hohlstedt, 
Süßenborn, Hammerstedt und 
Ulrichshalben, Orlishausen, 
dagegen zum zweiten Verwaltungsbezirke die Orte: 
Oldisleben, Rohrbach, 
Krautheim, Leutenthal und 
Haindorf, Döbritschen 
Weiden, 
gehören. 
Es wird dieses hierdurch mit der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die Großherzoglichen Direktoren der beiden Verwaltungsbezirke 
wegen gegenseitiger Ueberweisung der Verwaltungsangelegenheiten in Bezug auf 
die genannten Orte und deren Bewohner mit der erforderlichen Anweisung ver- 
sehen worden sind. Weimar am 3. Mai 1852. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsüschen 
Staats-Ministeriums, ALrbtheilung B. 
von Watzdorf. 
VI. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach Maßgabe des 
Gesetzes über die Wahl der Landtags-Abgeordneten im Großherzogthume vom 
6. April d. J. die Wahl der sämmtlichen Abgeordneten im Laufe des Mo-
	        
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