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8. 9.
Wegen Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere wegen Erhebung und
Kontrolirung der Steuer, hat Unser Staats-Ministerium die erforderlichen wei-
teren Vorschriften zu ertheilen.
Urkundlich ist vorstehendes Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 12. Mai 1852.
6 Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gesetz
über die Besteuerung der Hunde.
Verordnung
zur Ausführung des börse “7 über die die Zesteuerung der Hunde
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Mit Genehmigung S abn#slihen zr 1 2 Großherzogs, wird zur
Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung der Hunde vom 12. Mai 1852
von dem unterzeichneten Staats-Ministerium Folgendes hierdurch verordnet:
Artikel 1.
Jede Orts-Polizeibehörde hat alljährlich im Beginne des Monates März
ingleichen des Monates September die in ihrem Bezirke vorhandenen steuerba-
fren Hunde und deren Besitzer mit Rücksicht auf die Verschiedenheit des Steuer-
satzes für die ersteren G.C. 1, 2 des Gesetzes) genau zu ermitteln, besondere
Verzeichnisse nach dem unten angefügten Muster unter & darüber aufzustellen
und dieselben dann, durch Unterschrift und Siegel gehörig vollzogen, längstens
bis zum 15. des Monates an das Rechnungsamt des Bezirkes oder, wo
ein solches noch nicht besteht, an die Bezirks= oder Amts-Stenereinnahme und,
was die mit der Steuerablieferung dermalen unmittelbar an die Kreis-Steuer-
einnahmen gewiesenen Ortschaften anbetrifft, an diese Einnahmestelle gelangen
zu lassen.
Gedruckte Formulare zu den Verzeichnissen sind gegen Empfangsbescheini-
gung bei der Kanzlei des Finanz-Departements zu erhalten.
Art. 2.
Die Obereinnahmen haben die pünktliche Einreichung der im Art. 1 vor-
geschriebenen Verzeichnisse aufmerksam zu überwachen und säumig Orts-Polizei-
behörden nicht nur sofort durch auf deren Kosten abzusendende Warteboten zur
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