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Orts-Polizeibehörden den Orts-Steuereinnahmen, Behufs Erhebung der Steuer
innerhalb der ersten 14 Tage nach der Erwerbung, immer sofort Nachricht zu
geben. In das Verzeichniß für das darauf folgende Halbjahr sind dergleichen
Hunde im Eingange als Nachtrag und als solcher ausdrücklich bezeichnet beson-
ders einzustellen.
Art. 7.
Etwaige Ortszuschläge (F.6. 3, 6 des Gesetzes) sind gleichzeitig mit der
Staatssteuer zu erheben, und es haben deshalb die Gemeindevorstände die Orts-
Steuereinnahmen mit den erforderlichen Nachweisungen rechtzeitig zu versehen.
Eine Vermittelung der Obereinnahmen und eine Prüfung durch das Revisorat
des Finanz-Departements (Art. 3) findet hierbei nicht Statt.
Art. 8.
Soll ein Ortszuschlag neu eingeführt oder erhöhet werden, so ist deshalb
besondere ortsstatutarische Bestimmung nothwendig.
Art. 9.
An Kollektur-Gebühren stehen von jedem Thaler der in ihrem Bezirke baar
aufkommenden Steuer den Ortseinnahmen acht Pfennige, den Obereinnahmen
vier Pfennige zu und zwar den Ersteren auch von dem etwaigen Ortszuschlage.
Es bleibt übrigens weiterer besonderer Bestimmung des Staats-Ministe-
riums vorbehalten, welche Obereinnahmen zum Bezuge von Kollektur-Gebühren
berechtigt seyn sollen.
Art. 10.
Diejenigen Steuerpflichtigen, welche die von ihnen zu entrichtende Hunde-
steuer rechtzeitig nicht abgeführt haben, sind von der Ortseinnahme spätestens
bei Ablieferung der Steuer (Art. 5) der Obereinnahme anzuzeigen und diese hat
hierauf wegen Beiziehung der Strafe und der nachzuzahlenden Steuer von Sei-
ten der Restanten (S. 5 des Gesetzes) bei der Orts-Polizeibehörde den ge-
eigneten Antrag zu stellen. Unterlassen Orts-Steuereinnahmen diese Anzeige
zu dem bestimmten Termine, so verfallen sie in eine Ordnungsstrafe von Einem
Thaler und bleiben überdem für die dadurch etwa ausfallenden Steuerbeträge
verhaftet.
Weimar am 12. Mai 1852.
Erstes Departement, btheilung B
und
drittes Departement des Großherzoglich Sächwschen
Staats-Ministerinms
von Watzdorf. Thon.