Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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in jenem Abschnitte bezeichneten Straßen vom 1. April d. J. an bis auf Wei- 
teres auch auf rohen Zink, Zinkbleche und grobe Zinkwaaren Anwendung findet. 
Weimar am 3. Juni 1852. 
Finaz-Departement des Großherzoglich Gächßschen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
VI. In Folge der Statt gefundenen Versetzung des Kreis-Landschafts- 
kassirers Knüße in den Ruhestand wird die dadurch zur Erledigung kommende 
Verwaltung der hiesigen Kreis-Steuereinnahme vom 20.d. M. an dem Kassirer 
bei dem vormaligen Landrentamte, Eduard Sußdorf, interimistisch übertra- 
gen werden. " 
Das unterzeichnete Staats-Ministerium bringt daher die hiernach eintre- 
tende Personal-Veränderung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar am 4. Juni 1852. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfüschen 
Staats-Ministeriums. 
Für den Departements-Cbef. 
Bergfeld. 
Bekannntmachung. 
Während im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach die Inju- 
rien-Sachen ohne Ausnahme entweder im Wege des gewöhnlichen Unter- 
suchungs-Prozesses oder durch das besondere in den Artikeln 370— 377 der 
Strafprozeßordnung vorgeschriebene Untersuchungsverfahren erledigt werden, 
mithin durchgängig als Untersuchungssachen zu behandeln sind, werden im Kö- 
nigreiche Preußen nach den Bestimmungen des dortigen Strafgesetzbuches und 
des Einführungsgesetzes vom 14. April 1851 im Untersuchungsverfahren nur 
verfolgt und bestraft: 
1) die im K. 102 des Strafgesetzbuches erwähnten Ehrenverletzungen ge- 
gen öffentliche Behörden und Beamte; 
2) die öffentliche oder schriftliche Beleidigung, sowie die Verleumdung ge- 
gen Privat-Personen G.S. 152— 155), sofern die mit der öffentlichen Klage 
beauftragte Behörde die Sache von der entsprechenden Bedeutung findet (Arti- 
kel XVI des Einführungsgesetzes):
	        
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