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in jenem Abschnitte bezeichneten Straßen vom 1. April d. J. an bis auf Wei-
teres auch auf rohen Zink, Zinkbleche und grobe Zinkwaaren Anwendung findet.
Weimar am 3. Juni 1852.
Finaz-Departement des Großherzoglich Gächßschen
Staats-Ministeriums.
Thon.
VI. In Folge der Statt gefundenen Versetzung des Kreis-Landschafts-
kassirers Knüße in den Ruhestand wird die dadurch zur Erledigung kommende
Verwaltung der hiesigen Kreis-Steuereinnahme vom 20.d. M. an dem Kassirer
bei dem vormaligen Landrentamte, Eduard Sußdorf, interimistisch übertra-
gen werden. "
Das unterzeichnete Staats-Ministerium bringt daher die hiernach eintre-
tende Personal-Veränderung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Weimar am 4. Juni 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfüschen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Cbef.
Bergfeld.
Bekannntmachung.
Während im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach die Inju-
rien-Sachen ohne Ausnahme entweder im Wege des gewöhnlichen Unter-
suchungs-Prozesses oder durch das besondere in den Artikeln 370— 377 der
Strafprozeßordnung vorgeschriebene Untersuchungsverfahren erledigt werden,
mithin durchgängig als Untersuchungssachen zu behandeln sind, werden im Kö-
nigreiche Preußen nach den Bestimmungen des dortigen Strafgesetzbuches und
des Einführungsgesetzes vom 14. April 1851 im Untersuchungsverfahren nur
verfolgt und bestraft:
1) die im K. 102 des Strafgesetzbuches erwähnten Ehrenverletzungen ge-
gen öffentliche Behörden und Beamte;
2) die öffentliche oder schriftliche Beleidigung, sowie die Verleumdung ge-
gen Privat-Personen G.S. 152— 155), sofern die mit der öffentlichen Klage
beauftragte Behörde die Sache von der entsprechenden Bedeutung findet (Arti-
kel XVI des Einführungsgesetzes):