Uegierungs- Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 25. Weimar. 28. Juli 1852.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereines und
dem Königreiche Belgien ist die Verxeinbarung getroffen worden, daß der zgoll-
vereinsländische Ursprung des roben Steinsalzes, welches auf dem Grunde des
Artikels 2 der Additional-Konvention vom 18. Februar d. J. (Seite 107 fg.
des Regierungs-Blattes) bei der Einfuhr in Belgien gegen einen ermäßigten
Zoll zugelassen wird, in derselben Art durch Ursprungszeugnisse nachgewiesen
werden soll, wie dies bereits in Folge des Vertrags vom 1. September 1844
(Seite 171 fg. des Regierungs-Blattes von demselben Jahre) zwischen den
beiderseitigen Staaten üblich ist, so daß also die eigentliche Beglaubigung des
Ursprungs nach Masgabe des unter dem 8. April 1845 erlassenen Regula-
tivs (Seite 11 des Regierungs-Blattes von 1845) §..§S. 3 und 5 von dem
Joll= oder Steuer-Amte des Versendungsortes oder von der dortigen Ortsbe-
hörde zu geschehen hat, übrigens aber für den Fall der Versendung auf dem
Wasserwege in dem Ursprungszeugnisse, unter diesfallsiger Vervollständigung des
dem vorgedachten Regulative beigefügten Musters das Schiff bezeichnet werden
muß, mit welchem das Salz eingeführt wird.
Das unterzeichnete Staats-Ministerium bringt daher diese Vereinbarung
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Weimar am 13. Juli 1852.
Vinaoz-Departement des Großherzoglich Sächsschen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.
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