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V. Die Ministerial-Bekanntmachung vom 13. Dezember 1851 (Seite
501 des Regierungs-Blattes von demselben Jahre), die Beibringung der Steuern
von Auswandernden betreffend, wird in Gemäßheit der mit dem 1. Jannar
d. J. in Kraft getretenen neuen Steuer-Gesetzgebung hiermit dahin abgeändert,
daß diejenigen Staatsangehörigen, welche im ersten Semester des Jahres
nach erfolgter Berichtigung und Feststellung bezüglich Publikation der Einkom-
mensteuer-Rollen zweiten Theiles der Orts-Ouoten erster und zweiter Abtheilung
auswandern und das Großherzogthum verlassen, auf dem Grunde der Bestim-
mung im F. 95 des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19.
März 1851, in Verbindung mit §. 50 der Ausführungs-Verordnung vom
19. November 1851, nur die für jenen Zeitabschnitt von ihnen zu entrichten-
den Einkommensteuern von dem Geschäfts= oder Gewerbs-Betriebe, sowie auch
von dem Einkommen aus Grund und Boden, wenn sie des Letztern sich ent-
äußert haben, abzuführen verpflichtet, dagegen aber die derartigen Steuern, mit
welchen dieselben für das zweite Semester des Jahres in Ansatz sich befinden,
zur Kaduzirung zu bringen sind.
Dasselbe gilt auch in dem vorangegebenen Falle hinsichtlich der zu leisten-
den Steuerzahlungen von dem in den Einkommensteuer-Rollen ersten Theiles
der Orts-Quoten eingezeichneten Einkommen aus Besoldungen, Jahresgehalten,
Wartegeldern und Pensionen, ingleichen von Auszügen, Erbzinsen und sonsti-
gen grundherrlichen Gefällen, dafern die betroffenen Personen, der Auswande-
rung ungeachtet, nicht auch fernerhin im Bezuge bezüglich Besitze dieser Ein-
kommengegenstände verbleiben und Letztere nicht ohnehin in den bezüglichen Rol-
len für das zweite Jahres-Semester vorschriftsmäßig in Abgang gebracht wer-
den sollten.
Sämmtliche Ober= und Unter-Steuereinnahmen des Großherzogthumes
werden daher angewiesen, demgemäß zu verfahren.
Weimar am 20. Juli 1852.
Finanz- Debartement des Großherzoglich Sächfschen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.