Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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B. 
Uevidirter Postvereins-Vertrag. 
Auf der ersten deutschen Post-Konferenz haben die Bestimmungen des zwi- 
schen Oesterreich und Preußen zur Gründung des deutsch-österreichischen Post- 
vereins unterm 6. April 1850 abgeschlossenen Vertrages eine Revision und 
Vervollständigung erfahren und die Bevollmächtigten zu der gedachten Koufe- 
renz sind, mit Vorbehalt der Ratifikation, über nachstehende Fassung des revi- 
dirten Vertrages übereingekommen. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Umfang und Jweck des Vereins. 
Artikel 1. 
Der deutsch-Sösterreichische Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßi- 
ger Bestimmungen für die Tarirung und postalische Behandlung der Brief- 
und Fahrpost-Sendungen, welche sich zwischen verschiedenen zum Vereine gehörigen 
Postgebieten oder zwischen dem Vereinsgebiet und dem Auslande bewegen. 
Oesterreich und Preußen gehören dem Postvereine mit ihrem gesamm- 
ten Staatsgebiete an. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet um- 
fassen. 
Die Bestimmungen über die internen Brief= und Fahrpost-Sendun- 
gen bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen. 
Zusammengesetzte Postgebiete. 
Artikel 2. 
Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Post-Administration wird, 
auch wenn sie mehre Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in 
dem Verhältnisse zu den übrigen Vereins-Post-Administrationen nur als Ein 
Postgebiet angesehen. 
Verbehalt hinfichtlich der Ausübung von Post-Regals, Rechten. 
Artikel 3. 
Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts= und 
Besitz-Verhältnisse der betheiligten Postver waltungen in Absicht auf die Aus- 
übung von Post-Regals-Rechten in keiner Weise berührt, oder in Frage gestellt 
werden. 
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