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Uevidirter Postvereins-Vertrag.
Auf der ersten deutschen Post-Konferenz haben die Bestimmungen des zwi-
schen Oesterreich und Preußen zur Gründung des deutsch-österreichischen Post-
vereins unterm 6. April 1850 abgeschlossenen Vertrages eine Revision und
Vervollständigung erfahren und die Bevollmächtigten zu der gedachten Koufe-
renz sind, mit Vorbehalt der Ratifikation, über nachstehende Fassung des revi-
dirten Vertrages übereingekommen.
Allgemeine Bestimmungen.
Umfang und Jweck des Vereins.
Artikel 1.
Der deutsch-Sösterreichische Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßi-
ger Bestimmungen für die Tarirung und postalische Behandlung der Brief-
und Fahrpost-Sendungen, welche sich zwischen verschiedenen zum Vereine gehörigen
Postgebieten oder zwischen dem Vereinsgebiet und dem Auslande bewegen.
Oesterreich und Preußen gehören dem Postvereine mit ihrem gesamm-
ten Staatsgebiete an. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet um-
fassen.
Die Bestimmungen über die internen Brief= und Fahrpost-Sendun-
gen bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen.
Zusammengesetzte Postgebiete.
Artikel 2.
Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Post-Administration wird,
auch wenn sie mehre Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in
dem Verhältnisse zu den übrigen Vereins-Post-Administrationen nur als Ein
Postgebiet angesehen.
Verbehalt hinfichtlich der Ausübung von Post-Regals, Rechten.
Artikel 3.
Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts= und
Besitz-Verhältnisse der betheiligten Postver waltungen in Absicht auf die Aus-
übung von Post-Regals-Rechten in keiner Weise berührt, oder in Frage gestellt
werden.
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