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d) bei den Unter-Offizieren und Gemeinen: zum Frühstück Kaffee oder Suppe;
ferner
täglich in ½ Pfund Fleisch und Zugemüße, soviel von letzterem des
Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört,
und
täglich in zwei Pfund gut ausgebackenem Roggenbrote.
2) Das QOuartier, soweit die vorhandenen Räumlichkeiten es gestatten,
soll bestehen:
n) für einen Stabs-Offizier: in einer Wohnstube, einer Schlafstube, einer Die-
nerstube, nebst Meubles und Betten;
b) für einen Hauptmann oder
Subaltern-Offizier: in einem heizbaren Zimmer, nebst Meubles und
Betten.
Zwei Subaltern-Offiziere, welche in ein und
dasselbe Quartier kommen, können in eine Stube
und Kammer zusammengelegt werden.
c) für einen Feldwebel, Port-
epee-Fähndrich, Stabs-Fou-
rier, Kompagnie-Chirurg und »
Musik-Direktor...ineinerbesonderenWohn-oderSchlaf-Stube
nebst der erforderlichen Lagerstätte;
d) für die übrigen Unter-Of-
fiziere und Gemeinen in einer gegen die Witterung gehörig geschützten
Lagerstätte nebst Decke, mit der Befugniß, am Tage
in der Wohnstube des Wirths oder in einem son-
stigen im Winter von demselben geheizten Lokal
sich aufhalten zu dürfen.
3) Die Bequartierung und Verpflegung
a) eines Stabs-Offiziers jeden Ranges wird täglich mit 1 Thlr. — Gr. — Pf.
b) eines Hauptmanns oder eines Militär-
Beamten gleichen Rangens -— = 22 8
c) eines Subaltern-Offiziers oder eines
Militär-Beamten gleichen Ranges -— 17 —