Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

lÜegierungs-Platt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 28. Weimar. 25. August 1852. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
haben Uns in Uebereinstimmung mit den übrigen zum Gesammt-Oberappella- 
tionsgerichte vereinigten höchsten Höfen veranlaßt gesehen, nachstehender Ge- 
schäftsordnung für das Gesammt-Oberappellationsgericht, unter 
Vorbebalt einer nach Befinden später eintretenden Revision, Unsere landesherr- 
liche Sanktion zu ertheilen und verordnen demgemäß mittelst gegenwärtigen, mit 
dem 1. September d. J. in Kraft tretenden provisorischen, zunächst nur bis 
zum Schlusse des nächsten Landtages geltenden Gesetzes, wie folgt: 
I. Von den Plenar-Versammlungen und den Senaten 
des Gerichtes überhaupt. 
Artikel 1. 
Die Geschäfte des Gesammt-Oberappellationsgerichtes werden in Plenar- 
Versammlungen, in einem Civil-Senate und in einem Kriminal-Senate zur 
Erledigung gebracht. 
36
	        
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