205
Es ist bei Anwesenheit von wenigstens sieben Votanten beschlußfähig.
Ein Sekretär ist bei dessen Sitzungen gegenwärtig.
Artikel 6.
Die Vorträge im Plenum werden von dem Präsidenten, bezüglich den nicht-
akademischen Räthen, gehalten. Die akademischen Räthe sind von Vorträgen
befreit.
Korrelationen finden nicht Statt, ausgenommen geeigneten Falles bei
wichtigeren Begutachtungen, und können auch dann akademischen Räthen über-
tragen werden.
« Artikel 7.
Minderwichtige und kurrente, nach ohnedieß feststehenden Regeln zu be-
sorgenbe allgemeine Geschäftsverhältnisse, besonders solche, welche das Kasse-
und Kanzlei-Wesen betreffen, kann der Präsident im Civil-Senate zur Erledi-
gung bringen.
IIII. Von dem Eivil-Senate.
Artikel 8.
Vor den Civil-Senat gehören alle an das Ober-Appellationsgericht gelan-
gende Rechtsmittel, Beschwerden u. s. w. in Civil-Sachen, ingleichen alle
Streitigkeiten der zu dem Gesammt-Oberappellationsgerichte vereinten Höfe unter
einander, mögen dieselben in Folge besondern Kompromisses oder nach dem
#§. 11 der Zenaischey provisorischen Oberappellationsgerichts-Ordnung vom 8.
Oktober 1816 an das Gericht gelangen; nicht minder Streitigkeiten der Staats-
regierungen mit den Landständen über Auslegung der Landesverfassungen, soweit
solche nach diesen Verfassungen (F. 266 des S. Altenburgschen Grundgesetzes
vom 29. April 1831, K. 134 des Staatsgrundgesetzes für das Fürstenthum
Reuß jüngerer Linie vom 30. November 1849) dem Ober-Appellationsgerichte
zugewiesen sind.
Auch die Entscheidung über Kompetenz-Konflikte zwischen Iustiz= und Ver-
waltungs-Behörden, soweit sie dem Ober-Appellationsgerichte noch zugewiesen wer-
den wird, ist vor den Civil-Senat gehörig.
Artikel 9.
Der Civil-Senat hält regelmäßig allwöchentlich eine Sitzung und ist bei
der Anwesenheit von fünf Votanten beschlußfähig, ausgenommen bei denjenigen
Sachen, welche zur Relation und Korrelation (Art. 27, 28) oder vor einen
36“