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Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum.
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 30. Weimar. 15. September 1852.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Das Königlich Bayersche Gesetz zum Schutze gegen den Mißbrauch
der Presse vom 17. März 1850 enthält folgende Bestimmungen:
Artikel 22.
Wer in einer Schrift das Oberhaupt eines auswärtigen Staates auf die
im Art. 12“) bezeichnete Weise beleidigt, wird mit Gefängniß von eiuem Mo-
nate bis zu einem Jahre belegt.
Artikel 23.
Gefängniß von vierzehen Tagen bis zu sechs Monaten und Geldbuße von
funfzehen bis zweihundert Gulden trifft denjenigen, welcher auf dieselbe Weise
in einer Schrift einen bei dem Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten oder
einen andern mit öffentlichem Charakter bekleideten Bevollmächtigten eines aus-
wärtigen Staates in dieser seiner Eigenschaft beleidigt.
Artikel 24.
Wer in einer Schrift die Regierung oder die Behörden eines auswärtigen
Staates durch Beschimpfung und Schmähungen angreift, wer die Einwohner
*) Art. 12. Wer in einer Schrift den König oder die Königin durch Schmähung, Beschim-
pfung, herabwürdigenden Spott, oder durch Beimessung verächtlicher Handlungen oder Ge-
sinnungen beleidigt, oder denselben durch eine andere Art Verachtung bezeigt, hat Gefäng-
niß von einem bis vier Jahren verwirkt.
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