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treibung einer Agentur für die Feuer-Versicherungsanstalt Borussia zu Berlin
bis auf Widerruf ertheilt worden ist.
Weimar am 6. September 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.
III. Die Großherzoglichen Steuer-Lokal-Kommissionen werden zu behufi-
ger Beachtung für die Zukunft und dem entsprechender Instruirung der bestell-
ten Ortesteuervertheiler hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß die im Groß-
herzogthume angestellten Chaussee-Wärter nach Wort und Sinn der Be-
stimmungen des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März
1851, §. 5 Ziffer 1 und §. 15, in Verbindung mit §. 31 der zu diesem Ge-
setze erlassenen Ausführungsverordnung vom 19. November 1851, mit dem
Einkommen, welches der von denselben als solchen zu beziehende, den Bethei-
ligten, wenn auch nicht im Voraus auf ihre Lebenszeit, oder auf eine gewisse
Dienstzeit, aber doch vorerst in seinem Betrage und Fortgenusse versicherte
Monats= oder Jahres-Lohn darbietet — wie die in gleicher Kategorie stehen-
den Gemeindediener, in den betreffenden Einkommensteuerrollen ersten Thei-
les der Orts-Quote zur Einzeichnung zu bringen, dagegen aber bei den Ab-
schätzungen zur Einkommensteuer-Ortsquote zweiten Theiles zweiter Abtheilung
außer Berücksichtigung zu lassen sind.
Weimar am 13. September 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
StWtaats-Ministeriums.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.
IV. Von dem unterzeichneten Ministerium ist dem Kaufmann Carl
Landgrebe zu Weida die nachgesuchte Erlaubniß zur Uebernahme und Be-
treibung einer Agentur der Magdeburger Feuer-Versicherungsgesellschaft bis auf
Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 18. September 1852.
Finanz-Oepartement des Großherzoglich Sächfschen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.